Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Der vorläufige Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 28.08. 2009 wird aufgehoben, weil die Voraussetzungen der vorläufigen Auslieferungshaft nicht mehr gegeben sind und die Generalstaatsanwaltschaft dies beantragt hat (§ 24 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 IRG).
Das Bundeskriminalamt hat mit Fax vom 31.08.2009 eine Nachricht der albanischen Behörden übermittelt, wonach der Verfolgte durch Urteil des Gerichts in U. am 28.04.2009 freigesprochen worden sei und deshalb auf die Festnahme und Auslieferung verzichtet werde. Nachdem das Festnahmeersuchen zum Zwecke der Auslieferung auf eine angeblich rechtskräftige Verurteilung gestützt worden ist, gibt dieser Vorgang Anlass zu dem Hinweis, dass der Senat die Angaben in derartigen Festnahmeersuchen der albanischen Behörden nicht mehr für hinreichend verlässlich halten kann, um eine Haftanordnung zu treffen.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst, weil die Aufhebung eines Auslieferungshaftbefehls grundsätzlich keine das Verfahren abschließende Entscheidung darstellt, die es nach § 464 Abs. 1 StPO in Verb. mit § 77 IRG erfordern würde, eine Kosten- und Auslagenentscheidung zu treffen. (SenE vom 17.08.1999 - Ausl.164/99-13 - = NStZ-RR 2000,29).
Eine Entscheidung über einen Anspruch des Verfolgten auf Entschädigung für die in der Zeit vom 16.3.2009 bis zum 6.4.2009 erlittene Auslieferungshaft kann ebenfalls nicht ergehen, da § 77 IRG auf das Strafrechtsentschädigungsgesetz nicht verweist. Ein Anspruch des (früheren) Verfolgten auf Haftentschädigung besteht im Inland aufgrund eines im Ausland erlassenen Haftbefehls grundsätzlich nicht. Das entspricht allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, der auch der Senat folgt (SenE vom 12.04.2006 - 6 Ausl 68/05 -38 ( m.w.N.).