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Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe:
2I.
3Die zulässige Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO.
4Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Es kann dahinstehen, ob der genannte Herr N die behaupteten Schäden am klägerischen Pkw verursacht hat. Die vom Kläger unter Beweis durch die Zeugen E gestellten Behauptungen können insoweit als wahr unterstellt werden.
5Die Klage ist dennoch unbegründet, weil es sich zur Überzeugung des Senats um einen gestellten Verkehrsunfall handelt.
6Da sich die Beklagte auf das Vorliegen einer rechtfertigenden Einwilligung beruft, trägt sie insoweit die Beweislast (BGHZ 71, 339 [346]). Ein Anscheinsbeweis kommt in diesen Fällen nur ausnahmsweise in Betracht, weil es in der Natur der manipulierten Unfälle liegt, dass die Möglichkeit, ja Wahrscheinlichkeit eines unbeabsichtigten Unfallgeschehens offen bleiben soll (BGH, a.a.O.). Gleichwohl kommen dem Versicherer Beweiserleichterungen zugute. Es genügt eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Annahme eines manipulierten Unfalls (OLG Köln, VersR 1999, 121; KG, VersR 2003, 85 und Beschluss vom 1.10.2007 – 12 U 72/06, juris). Die Häufung von Beweisanzeichen kann der unmittelbaren Überzeugungsbildung dahin dienen, dass eine Unfallmanipulation vorliegt, wobei die Überzeugungsbildung in diesen Fällen keine mathematisch lückenlose Gewissheit voraussetzt (BGHZ 71, 339 [346]; OLG Hamm, VersR 2001, 61).
7Hier liegen so gravierende Indizien für eine Unfallmanipulation vor, dass von einem gestellten Unfall auszugehen ist.
8Im Einzelnen:
9Es handelt sich um einen Auffahrunfall auf ein geparktes Fahrzeug bei Dunkelheit. Derartiges ist typisch für ein verabredetes Unfallgeschehen (vgl. OLG München, Urt. v. 3.10.1989 – 5 U 1689/89; Wenker, jurisPK-VerkR 18/2009, Anm. 2).
10Obwohl gegenüber eine Tankstelle liegt, gibt es außer den Verwandten des Klägers - die nur Knallzeugen sind - keine unmittelbaren Unfallzeugen. Letzteres ist ebenfalls ein Indiz (vgl. OLG Hamm, VersR 2001, 1127).
11Die Angaben zur Unfallursache sind kaum nachvollziehbar. Der ortskundige Schädiger – er wohnt nur 6 km entfernt – will durch die Tankstelle abgelenkt worden sein und deshalb das klägerische Fahrzeug übersehen haben. Unaufmerksamkeit ohne nachprüfbaren Grund wird häufig bei gestellten Unfällen als Ursache angegeben (Goerke, VersR 1990, 707 [708]).
12Die Schuld ist unzweifelhaft. Noch an der Unfallstelle wird ein Schuldeingeständnis abgegeben. Auch diese Umstände können für eine Unfallmanipulation sprechen (vgl. OLG Köln, r+s 1994, 212).
13Die Polizei wird nicht gerufen, obwohl der Schädiger in alkoholisiertem Zustand versucht haben soll, sich unerlaubt vom Unfallort zu entfernen.
14Der Kläger ist zu einer Nachbesichtigung durch den Versicherer trotz Aufforderung zunächst nicht bereit. Erst als ein Gutachter der Beklagten unangemeldet erscheint, wird die Besichtigung zugelassen.
15Das prozessuale Verhalten des Klägers weist ebenfalls Auffälligkeiten auf. So ist der Schädiger – für Schadensersatzklagen aus Verkehrsunfällen völlig atypisch – nicht mit verklagt worden. Zu den Vorführungsterminen bei dem gerichtlich bestellten Sachverständigen ist der Kläger zweimal unentschuldigt nicht erschienen. Zu den unstreitigen Vorschäden an seinem Pkw äußert sich der Kläger kaum. Er lässt allerdings vortragen, dass diese Vorschäden allesamt ordnungsgemäß entsprechend dem Reparaturweg des von ihm eingeschalteten Sachverständigen repariert worden seien, so dass sich sein Pkw vor dem Unfall nahezu in einem „Neuzustand“ präsentiert habe (Replik vom 13.6.2008, Seite 3, Bl. 94 d.A.). Der Sachverständige C hat in seinem sorgfältig recherchierten und begründeten Gutachten jedoch festgestellt, dass die Reparaturarbeiten typische Merkmale von Billigreparaturen aufweisen.
16Der schädigende Pkw ist ein 11 Jahre alter G, also praktisch wertlos. Demgegenüber handelt es sich bei dem geschädigten Pkw um einen Mittelklassewagen einer Premiummarke (B Kombi) mit einer erheblichen Laufleistung (rund 150.000 km).
17Der klägerische Pkw weist eine Fülle an Vorschäden auf. Nach den überzeugend begründeten Feststellungen des Sachverständigen C wurden an dem B des Klägers mit Ausnahme des Dachs rundum Reparaturarbeiten vorgenommen, wobei diese im Wege von Billigreparaturen ausgeführt wurden. Allein an der betroffenen linken Seite traten seit 2005 praktisch im Jahrestakt jeweils im Herbst gleichartige Schäden auf (vgl. die Gutachten Ramrath vom 30.9.2005, 24.10.2006 und 19.11.2007). Der Kläger rechnet fiktiv auf Gutachtenbasis ab.
18Der Senat verkennt nicht, dass es auch Gesichtspunkte gibt, die gegen einen manipulierten Unfall sprechen (im Pkw des Schädigers soll sich eine zweite Person befunden haben, wobei der Kläger diese nicht benennt und auch nicht ansatzweise beschreibt; der Unfallort liegt an einer Durchgangsstraße). Auch mögen die Indizien für sich betrachtet im Einzelnen unkritisch erscheinen. In der Gesamtschau der Umstände ergibt sich indes eine so auffällige Häufung der Beweisanzeichen für einen gestellten Unfall, dass der Senat von dem Vorliegen eines manipulierten Unfallgeschehens überzeugt ist.
19II.
20Die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO) liegen ebenfalls vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Senats, gegen die die Revision zuzulassen wäre.
21III.
22Auf die bei förmlicher Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO dem Rechtsmittelführer verloren gehende Möglichkeit Kosten sparender Rücknahme gemäß Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG wird vorsorglich hingewiesen.