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Oberlandesgericht Köln, 8 W 127/08

Datum:
05.01.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 W 127/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2009:0105.8W127.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 15 O 421/08
Schlagworte:
Herausgabe von Buchführungsunterlagen
Normen:
§ 66 Abs. IV StBG
Leitsätze:

Eine Herausgabe von Buchführungsunterlagen im Wege der einstweiligen Verfügung scheidet aus, wenn der Antragsteller beim Steuerberater Einsicht in die Unterlagen nehmen und Kopien für seine Zwecke fertigen kann.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 24.11.2008 gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 12.11.2008 - 15 O 421/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

 
 

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