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Oberlandesgericht Köln, 82 Ss-OWi 113/09

Datum:
23.12.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
82 Ss-OWi 113/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2009:1223.82SS.OWI113.09.00
 
Tenor:

Unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch teilweise dahin abgeändert, dass die Geldbuße auf

1.000,00 €

festgesetzt wird.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht werden dem Betroffenen auferlegt. Allerdings wird die Gebühr um ein Viertel ermäßigt. Die dem Betroffenen im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden zu einem Vierteil der Staatskasse auferlegt.

 
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