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I. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
II. Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen.
G r ü n d e
2Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, der wie folgt begründet worden ist:
3„I.
4Durch Bußgeldbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt Köln vom 12.08.2008, zugestellt am 19.08.2008 (Bl. 43 d.VV.), ist gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h gemäß §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, § 24 StVG, Nr. 11.3.5. BKatV ein Bußgeld von 62,50 € verhängt worden (Bl. 40 ff. d.VV.).
5Hiergegen hat der Betroffene mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19.08.2008, eingegangen per Fax am selben Tag (Bl. 44 d.VV.), Einspruch eingelegt.
6Auf Antrag seines Verteidigers vom 23.01.2009 (Bl. 9 f. d.A.) hat das Amtsgericht Köln mit Beschluss vom 28.01.2009 (Bl. 14 d.A.) - 804 OWi 337/08 - den Betroffenen vom persönlichen Erscheinen entbunden. In der Hauptverhandlung sind der Betroffene und sein Verteidiger nicht erschienen (Bl. 15 f. d.A.).
7Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht Köln den Einspruch des Betroffenen gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen und zur Begründung ausgeführt, der Betroffene sei in dem Termin zur Hauptverhandlung ohne Entschuldigung ausgeblieben (Bl. 17 f. d.A.).
8Gegen dieses Urteil, das dem Verteidiger formlos und dem Betroffenen am 07.02.2009 zugestellt worden ist (Bl. 16 R, 41 d.A.), hat der Betroffene mit am selben Tag bei dem Amtsgericht eingegangenem anwaltlichen Schreiben vom 06.02.2009 (Bl. 19 ff. d.A.) Rechtsbeschwerde eingelegt und die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt.
9II.
10Die nach §§ 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4, 79 Abs. 1 S. 2 OWiG zuzulassende und im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
11Die Verfahrensrüge des Betroffenen, mit der er die Gesetzeswidrigkeit der Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG und damit auch die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, ist in einer den Begründungserfordernissen der §§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise eingelegt worden. Der Inhalt der von dem Betroffenen erhobenen Rüge ermöglicht dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung, ob dem Amtsgericht bei der Beurteilung der im Urteil festgestellten tatsächlichen Umstände Rechtsfehler unterlaufen sind und aufgrund welcher Tatschen der Betroffene eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sieht.
12Der Betroffene hat dargelegt, dass seinem Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung mit der Begründung, dass er das im Bußgeldbescheid genannte Fahrzeug zur Tatzeit geführt habe und darüber hinaus von seinem Schweigerecht Gebrauch mache, durch Beschluss vom 28.01.2009 stattgegeben wurde. Gleichwohl sei eine Hauptverhandlung nicht durchgeführt worden, sondern sein Einspruch mit der Begründung, er sei der Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ferngeblieben, gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen worden.
13Da nach der Entbindung des Betroffenen von dem persönlichen Erscheinen die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht vorlagen, ist der Betroffene durch diese Entscheidung in seinem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.
14Eine nach § 74 Abs. 2 OWiG unzulässige Einspruchsverwerfung kann nicht nur einfaches Verfahrensrecht verletzen, sondern zugleich gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, wenn die gerügte Verfahrensweise dazu führt, dass sachliche Einwendungen des Betroffenen unberücksichtigt bleiben; denn der Anspruch eines Betroffenen auf sachliche Würdigung seines Vorbringens darf nicht durch eine unzulässige Einspruchsverwerfung seines Inhalts beraubt werden (OLG Bamberg v. 07.08.2007 - 3 Ss OWi 764/07 - VRS 113, 284 ff.).
15Das Gericht hat - trotz Entbindung von dem persönlichen Erscheinen - lediglich das Verwerfungsurteil ausgesprochen, statt nach § 74 Abs. 1 OWiG zu verfahren und eine Entscheidung in der Sache zu treffen.
16Es ist unerheblich, dass auch der Verteidiger des Betroffenen in der Hauptverhandlung nicht erschienen ist, da der Betroffene durch § 73 Abs. 3 OWiG nicht verpflichtet wird, im Falle einer Entbindung vom Erscheinen einen Verteidiger zu beauftragen (vgl. OLG Jena VRS 106, 301 [= zfs 2004, 235]) und § 74 Abs. 2 OWiG ohnehin im Falle des Ausbleibens des Verteidigers nicht anwendbar ist (SenE vom 26.03.2004 - Ss 125/04 Z - 67 Z - = NZV 2004, 655 [= VRS 107, 312]).
17Die somit nach § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG zuzulassende Rechtsbeschwerde muss gemäß § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 353 Abs. 1 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, weil dieses auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht.
18Die Sache ist gemäß § 79 Abs. 6 OWiG an das Amtsgericht Köln zurückzuverweisen.“
19Dem stimmt der Senat zu (vgl. OLG Hamm VRS 101, 127 = DAR 2001, 519 = NZV 2001, 491 = zfs 2002, 44; OLG Koblenz zfs 2004, 90).
20Das angefochtene Urteil ist nicht nur verfahrensfehlerhaft ergangen, sondern beruht dabei auch auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs; denn das Amtsgericht hat den von ihm selbst zuvor als begründet erachteten Antrag des Betroffenen auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung übergangen. Unter Berücksichtigung dieses Antrags und der dazu ergangenen Entscheidung hätte es den Einspruch nicht wegen unentschuldigten Ausbleibens des Betroffenen verwerfen dürfen. Da schon darin eine Gehörsverletzung begründet ist, kommt es nicht darauf an, ob das Amtsgericht sich bei der gebotenen Sachentscheidung mit entscheidungserheblichen Einwendung des Betroffenen gegen den verfahrensgegenständlichen Vorwurf einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit hätte befassen müssen. Es ist deshalb unschädlich, dass der Rechtsbeschwerdebegründung dazu nichts zu entnehmen ist.