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Oberlandesgericht Köln, 7 W 23/09

Datum:
07.04.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 W 23/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2009:0407.7W23.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 5 O 504/08
 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den

ihm Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 05. März 2009

- 5 O 504/08 - wird aus den zutreffenden und nicht

ergänzungsbedürftigen Gründen der angefochtenen Entscheidung sowie des Nichtabhilfebeschlusses vom 25. März 2009 zurückgewiesen.

Ein Kostenausspruch ist nicht veranlasst, §§ 22 Abs. 1 GKG, 127 Abs. 4 ZPO.

 
 

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