Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Der Antrag des Beklagten, ihm wegen Versäu-mung der Berufungsbegründungsfrist Wieder-einsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29. August 2008 - 18 O 509/05 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
G R Ü N D E
2Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht in der gesetzlichen Frist begründet worden ist, § 522 Abs. 1 ZPO. Das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts ist der Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 04.09.2008 zugestellt worden. Mit diesem Tag hat die zwei Monate betragende Frist für die Begründung der Berufung zu laufen begonnen, § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO. Sie endete somit regulär am 04.11.2008, war allerdings auf Antrag durch Verfügung der Senatsvorsitzenden, die der Prozessbevollmächtigten des Beklagten abschriftlich zur Kenntnis gebracht worden ist, bis zum 04.12.2008, einem Donnerstag, verlängert worden. Da bis zum Ablauf dieses Tages eine Begründungsschrift nicht bei Gericht eingegangen war, hat die Senatsgeschäftsstelle die Anwaltskanzlei am 05.12.2008 telefonisch darauf hingewiesen, dass die Frist nicht gewahrt worden sei. Alsdann ist an eben diesem Tage die Berufungsbegründung per Fax und im Original bei dem Oberlandesgericht eingegangen. Dies war indes verspätet.
3Dem am 18.12.2008 – rechtzeitig (§ 234 Abs. 1 S. 1 ZPO) - gestellten Wiedereinsetzungsantrag kann nicht entsprochen werden; denn den vorgetragenen Umständen lässt sich nicht entnehmen, dass der Beklagte bzw. seine Prozessbevollmächtigte, deren Verschulden ihm gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, ohne Verschulden verhindert war, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten, §§ 233, 236 Abs. 2 ZPO.
4Nach den durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemachten Angaben im Wiedereinsetzungsgesuch will die für die Führung des Fristenkalenders und die Fristenkontrolle zuständige Büroleiterin der anwaltlichen Vertreterin des Beklagten nach Eingang des landgerichtlichen Urteils den Ablauf der Frist für die Einlegung der Berufung auf den 06.10.2008 – einen Montag – und für die Berufungsbegründung auf den 06.11.2008 – einen Donnerstag – notiert haben. Diese Falschberechnung der Begründungsfrist soll der Prozessbevollmächtigten des Beklagten bei Vorlage der Akte zur Vorfrist aufgefallen sein, woraufhin sie die Büroleiterin in einem am 22.10.2008 geführten Gespräch auf die falsch notierte Frist hingewiesen und ihr aufgegeben habe, das Fristende auf den 04.11.2008 umzunotieren. Darüberhinaus habe ein Fristverlängerungsantrag vorbereitet werden sollen.
5Tatsächlich ist mit Schriftsatz vom 27.10.2008, den die Prozessbevollmächtigte des Beklagten persönlich unterzeichnet hat, beantragt worden, "die Frist zur Berufungsbegründung, die wir hier auf den 06. November 2008 notiert haben, bis einschließlich 06. Dezember 2008 zu verlängern".
6Spätestens dieser ihr zur Unterschrift vorgelegte vorbereitete Verlängerungsantrag hätte der Prozessbevollmächtigten des Beklagten bei Aufbietung der von einem Rechtsanwalt in der Bearbeitung fristgebundener Prozesserklärungen zu fordernden äußersten Sorgfalt zwingend Veranlassung geben müssen, die Umsetzung der der Büroleiterin einzelfallbezogen erteilten Weisung zu überprüfen. Gerade wenn es sich um einen einmaligen Ausnahmefall gehandelt hat, in dem eine früher noch nie bemerkte Falschberechnung einer Frist vorgekommen war, diese Anlass gegeben hatte, die zuständige Mitarbeiterin um ein Gespräch zu bitten, ihr den Fehler aufzuzeigen und ihr die Bedeutung der Angelegenheit vor Augen zu führen, haftete diesem Vorgang eine Außergewöhnlichkeit an, die ein gewecktes Problembewusstsein und eine gesteigerte Kontrollbereitschaft der Anwältin zur Folge haben musste. Es durfte ihr dann bei Wiedervorlage der Akte nur fünf Tage nach der den Fehler aufdeckenden und die Mitarbeiterin belehrenden Unterredung mit dieser nicht entgehen, dass die Falschberechnung fortgeschrieben worden war, was darauf hindeutete, dass die Büroleiterin die ihr erteilte Weisung nicht befolgt und eine Korrektur der Fristenkalender versäumt hatte. Zu diesem Zeitpunkt wäre die unterlassene Berichtigung nachholbar, die spätere Fristversäumnis vermeidbar gewesen. Dass die Anwältin eine solche eigene Überprüfung der Kalendereintragung unterließ, gereicht ihr zum Vorwurf des Verschuldens.
7Ihr ist zudem eine mangelhafte Büroorganisation anzulasten. Ein Rechtsanwalt muss durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür Sorge tragen, dass Fristversäumnisse möglichst vermieden werden. Um sicherzustellen, dass sich die Gefahr eines Auseinanderfallens von gedachtem und tatsächlichem Fristende nicht verwirklicht, darf eine beantragte Fristverlängerung nicht in der Weise vorgemerkt werden, dass schon mit der Antragstellung der Endpunkt der Frist im Kalender eingetragen wird, als ob sie bereits zu diesem Zeitpunkt bewilligt worden sei. Dabei handelt es sich nämlich zunächst um eine hypothetische Frist, da der Vorsitzende die Frist auch auf einen kürzeren Zeitraum als beantragt bewilligen kann. Der Eintrag des endgültigen Fristablaufs ist deshalb erst dann zulässig, wenn die Verlängerung tatsächlich gewährt worden ist (BGH NJW-RR 2008, 367, 368 m.w.N.). Dass Vorkehrungen für eine verlässliche Handhabung der gebotenen Vorgehensweise getroffen worden wären, lässt der geschilderte und der nach Aktenlage objektivierbare Geschehensablauf nicht erkennen. Anstatt nach Eingang der abschriftlich mitgeteilten Verfügung vom 29.10.2008 das daraus ersichtliche Datum des Ablaufs der verlängerten Frist zu notieren, sind vorab vermutete Fristabläufe eingetragen worden, die den Blick für die wirklichen Gegebenheiten verstellt haben. Dass es im Anschluss daran dann auch noch versäumt worden ist, eine Vorfrist zu notieren, mit der Folge, dass die Akte der sachbearbeitenden Rechtsanwältin erst wieder am Tage des vermeintlichen Fristendes vorgelegt worden ist, lässt sich angesichts der Häufung von Fehlleistungen einer einzigen Mitarbeiterin schwerlich anders als mit organisatorischem Versagen oder unzureichender Überwachung erklären.
8Der Kostenausspruch fußt auf § 97 Abs. 1, ZPO.
9Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 14.314,04 €