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Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 29.05.2009 - 18 O 362/08 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten bleibt es nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
G r ü n d e :
2l.
3Der Kläger nimmt den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Sachmängelhaftung auf Rückabwicklung eines Vertrages über den Kauf eines Kraftfahrzeuges der Marke L. D.1 in Anspruch.
4Das Landgericht Bonn hat durch wegen der Sachverhaltsdarstellung in Bezug genommenes Urteil vom 29.05.2009 den Beklagten – unter Klageabweisung im Übrigen, da für das weitere Begehren auf Freistellung von den leasingvertraglichen Verpflichtungen das Rechtsschutzinteresse fehle – verurteilt, das Fahrzeug L. D.2 zurückzunehmen.
5Gegen dieses ihm am 17.06.2009 zugestellte Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner am 14.07.2009 eingegangenen und am 13.08.2009 begründeten Berufung.
6Der Beklagte trägt weiterhin auf Klageabweisung an und rügt, zum Zeitpunkt der Zeugenvernehmung habe ihm bzw. seinem Prozessbevollmächtigten nicht der in der Klageschrift angeführte Computerausdruck "Pin-Code/Production Date – als Anlage dem Exemplar der Klageschrift für das Gericht beigefügt (Bl. 7 GA) – vorgelegen. Er behauptet erstmalig, bei Vertragsschluss sei der Zeuge C. anwesend gewesen, der bekunden könne, dass das Dokument "Pin Code" von ihm nicht an den Kläger überreicht worden sei.
7Der Beklagte beantragt,
8das Urteil des Landgerichts Bonn vom 29.05.2009 zum Aktenzeichen
918 O 362/08 aufzuheben und die Klage voll umfänglich abzuweisen.
10Der Kläger beantragt,
11die Berufung zurückzuweisen.
12Er ist der Berufung unter Verteidigung des angefochtenen Urteils entgegengetreten.
13Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
14lI.
15Die zulässige Berufung ist unbegründet.
16Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrundezulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).
17Entscheidend ist, ob hier zwischen den Parteien das Herstellungsjahr 2007 als vertraglich geschuldete Beschaffenheit vereinbart war, wie schon das Landgericht im angefochtenen Urteil, auf das hier zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich Bezug genommen wird, ausgeführt hat.
18Dass das Herstellungsjahr 2007 als vertraglich geschuldet Beschaffenheit vereinbart war, hiervon ist das Landgericht ausgegangen. Es ist diesbezüglich der Aussage der Zeugin G. gefolgt. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nachvollziehbar, sie lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere hat sich das Landgericht damit auseinandergesetzt, dass die Zeugin – wie sie ausgesagt hat – eine etwas abweichende Erinnerung an das Aussehen der Unterlage "Pin-Code" gehabt hat. Wenn demgegenüber der Beklagte darauf verweist, dieses Schriftstück sei ihm im erstinstanzlichen Verfahren überhaupt nicht zuvor übermittelt worden, so ist es doch in der mündlichen Verhandlung mehrmals Gegenstand der Erörterung gewesen und konnte daher vom Landgericht zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht werden (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 30. Aufl., § 128 Rn. 6 und 9), und zwar auch dann, wenn es dem Beklagten mit der Klageschrift nicht übermittelt worden sein sollte.
19Soweit der Beklagte erstmalig mit der Berufung vorträgt, bei Vertragsschluss sei der Zeuge C. anwesend gewesen, der bekunden könne, dass das streitbefangene Dokument "Pin-Code" nicht überreicht worden sei, so unterliegt dies dem Novenausschluss des § 531 Abs. 2 ZPO. Es ist daher nicht veranlasst, dem weiter nachzugehen.
20Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
21Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallsache ohne grundsätzliche Bedeutung.
22Streitwert: 25.800,-- €.