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Oberlandesgericht Köln, 6 W 65/09

Datum:
25.06.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 65/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2009:0625.6W65.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 16 O 77/09
 
Tenor:

I.) Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn – 16 O 77/09 – vom 22.05.2009 abgeändert und wie folgt neugefasst:

1.) Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollstrecken an den gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerin, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs wörtlich oder sinngemäß die folgenden Tatsachenbehauptungen oder Werturteile gegenüber Dritten zu verbreiten:

a) der vom Antragsteller angebotene Baustein I ist nicht angemessen von der Antragsgegnerin zertifiziert;

b) von dem Antragsteller zur Unterrichtung des U. angestellte Trainer haben nicht die Kriterien erfüllt, um als J. anerkannte Ausbilder zu fungieren, da sie seit vielen Jahren nicht an den erforderlichen Kursen teilgenommen haben, um ihre Kenntnisse zu aktualisieren;

c) im Verlauf des letzten Jahres wurde viel Verwirrung verursacht, als der Antragsteller falsche Zertifikate ausgab;

wenn dies in der Weise geschieht, wie nachstehend abgebildet:

[Die Entscheidung enthält an dieser Stelle einen Abdruck eines Schreibens vom 08.03.2009]

2.) Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

II.) Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

III.) Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen haben zu 1/3 der Antragsteller und zu 2/3 die Antragsgegnerin zu tragen.

 
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