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Oberlandesgericht Köln, 6 W 48/09

Datum:
04.06.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 48/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2009:0604.6W48.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 9 OH 121/09
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 14.4.2009 - 9 OH 121/09 - abgeändert und wie folgt neugefasst:

Die Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 TKG) durch die Beteiligte zur Erteilung der Auskunft an die Antragstellerin über Namen und Anschriften derjenigen Nutzer, denen zu den in der Anlage AS 1 angegebenen Zeitpunkten die dort angegebenen IP-Adressen zugeteilt waren, ist zulässig.

Die außergerichtlichen Kosten tragen die Parteien selbst; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 131 a Abs. 2 S. 3 u. 4 KostO).

Beschwerdewert: 3.000 €.

 
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