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Oberlandesgericht Köln, 6 W 46/09

Datum:
04.06.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 46/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2009:0604.6W46.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 9 OH 183/09
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 02.04.2009 - 9 OH 183/09 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 TKG) durch die Beteiligte zur Erteilung der Auskunft an die Antragstellerin über Namen und Anschriften derjenigen Nutzer, denen zu den in der (nachfolgend eingerückten) Anlage AS 1 angegebenen Zeitpunkten die dort angegebenen IP-Adressen zugeteilt waren, ist zulässig.

(Bild/Grafik nur in Originalentscheidung vorhanden)

Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst; Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

 
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