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Oberlandesgericht Köln, 6 W 130/09

Datum:
16.11.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 130/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2009:1116.6W130.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 33 O 294/09
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die einstweilige Verfügung der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12.10.2009 - 33 O 294/09 - wie folgt abgeändert:

Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen jeweils an den Gesellschaftern, untersagt,

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sofern dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Gegenstandswert: 20.000 €.

 
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