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Oberlandesgericht Köln, 6 W 124/09

Datum:
23.12.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 124/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2009:1223.6W124.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 605/04
 
Tenor:

1.) Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 8.10.2009 - 31 O 605/04 SH II - teilweise abgeändert und im Hauptausspruch wie folgt neu gefasst:

Die Schuldnerin wird wegen schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das in dem Urteil des Landgerichts vom 2.2.2006 - 31 O 605/04 - ausgesprochene Unterlassungsgebot zu einem Ordnungsgeld von

100.000,00 €

verurteilt.

2.) Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

3.) Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens beider Instanzen werden ge-geneinander aufgehoben.

 
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