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Oberlandesgericht Köln, 6 U 86/08

Datum:
09.01.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 86/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2009:0109.6U86.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 297/07
Normen:
rhG §§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 7, 8 Abs. 1 und 2 Nr. 3, 10, 15 Abs. 1, 16 Abs. 2, 17 Abs. 1, 31 Abs. 4, 43, 65 Abs. 2, 97, 132 Abs. 1 S. 1; InsO §§ 103, 119
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. März 2008 ver-kündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln teilweise abgeändert und zu Nr. V wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den je-weils aus dem Kläger und weiteren Personen bestehenden Mit-urhebergemeinschaften an den unter Nr. I genannten Filmwer-ken allen materiellen Schaden zu erstatten, der ihnen daraus entstanden ist und künftig noch entstehen wird, dass die Be-klagte diese Filmwerke als Videogramme vervielfältigte und/oder der Öffentlichkeit anbot und/oder in den Verkehr brachte und/oder vervielfältigen ließ und/oder der Öffentlichkeit anbieten ließ und/oder in Verkehr bringen ließ.

Mit dem insoweit gestellten Hauptantrag wird die Klage abge-wiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Streithilfe, die der Streithelferin auferlegt werden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Sie kann die Vollstreckung des Zahlungs- und Kos-tenerstattungsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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