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Oberlandesgericht Köln, 6 U 67/09

Datum:
13.11.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 67/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2009:1113.6U67.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 5/08
Normen:
UrhG §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 31 Abs. 1 u. 5, 34 Abs. 5 S. 2, 35 Abs. 2, 40 Abs. 1, 72 Abs. 2, 97 Abs. 1
 
Tenor:

1.) Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.3.2009 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln (28 O 5/08), soweit der Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist (Klageantrag zu 1), unter Abweisung der Klage im übrigen dahingehend teilweise abgeändert, dass die in dem landgerichtlichen Urteil unter Ziffer 2 tenorierte Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften und die unter Ziffer 3 festgestellte Schadensersatzpflicht der Beklagten nur die Zeit vom 26.1.2006 an betrifft.

2.) Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3.) Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 28%, die Beklagte zu 1) zu 54% und die Beklagte zu 2) zu 18% zu tragen.

Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben die Klägerin zu 32%, die Beklagte zu 1) zu 51% und die Beklagte zu 2) zu 17% zu tragen.

4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können jedoch die Vollstreckung des Auskunftsanspruches durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruches können die Parteien durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

5.) Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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