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Oberlandesgericht Köln, 6 U 57/09

Datum:
18.09.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 57/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2009:0918.6U57.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 96/08
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. März 2009 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln (81 O 96/08) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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