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Oberlandesgericht Köln, 6 U 47/09

Datum:
06.11.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 47/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2009:1106.6U47.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 729/07
 
Tenor:

I.) Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.3.2009 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 729/07 - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.) Die Klage wird mit den als Hauptantrag noch gestellten Auskunftsanträgen abgewiesen.

2.) Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit im Hinblick auf die in dem Tenor des angefochtenen Urteils unter Ziff. 1., Ziff. 2. und soweit es die im In-land erzielten Bruttoerlöse betrifft Ziff. 4. aufgeführten Auskunfts- und Rech-nungslegungsansprüche, soweit diese die Zeit nach dem 31.12.2001 betreffen, in der Hauptsache erledigt ist.

3.) Der weitergehende Feststellungsantrag und der Hilfsantrag werden abgewiesen.

II.) Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III.) Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu 70% und die Beklagte zu 30% zu tragen. Die Entscheidung über die Kosten des erstin-stanzlichen Verfahrens bleibt dem Schlussurteil des Landgerichts vorbehalten.

IV.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruches können die jeweiligen Vollstreckungsschuldner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V.) Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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