Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 6 U 44/09

Datum:
14.10.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 44/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2009:1014.6U44.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 33 O 250/08
Normen:
MarkenG §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 u. 2, 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 6, 19 As. 2 (a.F.) BGB §§ 31, 242, 677, 683
 
Tenor:

I.) Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.3.2009 verkündete Ur-teil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 250/08 - teilweise abgeändert und im Hauptausspruch wie folgt neu gefasst:

1.) Die Beklagten werden unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten verurteilt, es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland zur Kennzeichnung von Bekleidungsstücken ein "C.", das in einen dieses umgebenden fast geschlossenen Kreis einbeschrieben ist, gemäß den nachfolgend wiedergegebenen leicht vergrößerten Abbildungen, insbesondere auf Knöpfen und Reißverschlusszippern, zu benutzen, insbesondere Bekleidungsstücke mit diesem Kennzeichen anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben, einzuführen und/oder auszuführen:

(Hier wurde ein Bild entfernt)

2.) Die Beklagten zu 1) - 3) werden verurteilt,

a) der Klägerin Auskunft zu erteilen über Art und Umfang der von ihnen gem. Ziff. I 1.) vorgenommenen Handlungen, und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich ergeben:

aa) die Menge der vertriebenen Waren, die Lieferzeiten und Lieferpreise;

bb) die Gestehungskosten unter Aufgliederung der Kostenfaktoren im einzelnen;

cc) Art und Umfang der betriebenen Werbung, gegliedert nach Wer-bebeiträgen, Auflagenzahl, Erscheinungszeit und Verbreitungsgebiet;

dd) Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und gewerblichen Adressaten von Angeboten;

b) Ein- und Verkaufsbelege, Rechnungen, Lieferscheine und Auftragsbestätigungen vorzulegen.

3.) Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) - 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I 1.) beschriebenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.

4.) Die Beklagten zu 1) - 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten 4.869,80 € und zu Händen der Patentanwälte X. & X., L. 9, XXXX. O., weitere 4.869,80 € zu zahlen, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.9.2008.

5.) Die Beklagte zu 4) wird verurteilt, an die Klägerin zu Händen ihrer Pro-zessbevollmächtigten 3.914, 80 € und zu Händen der Patentanwälte X. & X., L. 9, XXXX. O. weitere 3.914, 80 € zu zahlen, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.9.2008.

6.) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.) Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III.) Die Anschlussberufung der Klägerin wird, soweit sie die Abweisung des Anspruches auf Erstattung einer Besprechungsgebühr zum Gegenstand hat, als unbegründet zurückgewiesen und im übrigen als unzulässig verworfen.

IV.) Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz verteilen sich wie folgt:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese 3 %, die Beklagten je 22 % und die Beklagten zu 1) - 3) als Gesamtschuldner weitere 9 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) - 3) tragen diese zu 97 % selbst und im übrigen die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) tragen diese selbst zu 88 % und im übrigen die Klägerin.

Die Kosten des Berufungsverfahrens verteilen sich wie folgt:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese 3 %, die Beklagten je 20 % und die Beklagten zu 1) - 3) als Gesamtschuld¬ner weitere 17 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) - 3) tragen diese zu 97 % selbst und im übrigen die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) tragen diese selbst zu 84 % und im übrigen die Klägerin.

V.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können jedoch die Vollstreckung des Unterlassungs- und des Auskunftsanspruches durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich der Unterlas-sungsverpflichtung 650.000 € und hinsichtlich der Auskunftsverpflichtung 40.000 €.

Die Vollstreckung des Zahlungsanspruches können die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruches können die Parteien durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

VI.) Die Revision wird nicht zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78
79
80
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank