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Oberlandesgericht Köln, 6 U 23/09

Datum:
18.09.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 23/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2009:0918.6U23.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 88/08
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.01.2009 verkündete Urteil des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 88/08 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten (wegen der Kosten) durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreck-baren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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