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Oberlandesgericht Köln, 6 U 233/08

Datum:
08.05.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 233/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2009:0508.6U233.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 360/08
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.11.2008 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 360/08 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ord-nungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €, Ordnunghaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen,

das Arzneimittel "G.H.® I.O."mit dem Hinweis

"Geistige Fitness"

und/oder

"Einer der aktuellen Megatrends heißt: Gehirn-Fitness‘. Denn wer möchte nicht geistig fit sein und auch bleiben - am besten bis ins hohe Alter"

wie nachfolgend eingeblendet,

zu bewerben und/oder bewerben zu lassen:

(Bild/Grafik ist nur in Orginalentscheidung vorhanden)

(Bild/Grafik ist nur in Originalentscheidung vorhanden)

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Sie kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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