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Oberlandesgericht Köln, 6 U 218/08

Datum:
29.04.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 218/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2009:0429.6U218.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 26 O 5/08
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 und Abs. 3 S.1; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2 u. 3
 
Tenor:

I.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.10.2008 verkündete Ur-teil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 5/08 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 100.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Mona-ten, zu unterlassen die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel im Rahmen von Gewinnspielen zu verwenden, ausgenommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), wenn dies geschieht wie folgt:

II.) Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

III.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.) Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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