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Oberlandesgericht Köln, 6 U 203/08

Datum:
20.05.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 203/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2009:0520.6U203.08.00
 
Normen:
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2, 4
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25.09.2008 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 329/08 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

sich im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Beleuchtungsgeräten

der Bezeichnung

- Power Moon -

zu bedienen, insbesondere unter dieser Bezeichnung Beleuchtungsgeräte anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu den genannten Zwecken zu besitzen oder einzuführen, wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben geschieht:

pp.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über den Umfang der unter Nr. 1 bezeichneten Handlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe der Lieferanten, Liefermenge, Lieferzeiten und der Abnehmer einschließlich der Namen und Anschriften der Empfänger sowie der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von dem Vergütungsanspruch der Patentanwälte B, N & E in Höhe von 1.379,80 € freizustellen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den unter Nr. 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

5. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 2/7 und die Beklagte 5/7 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Unterlassungs- und Auskunftsanspruchs durch Sicherheitsleistung - hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs 40.000,00 €, hinsichtlich des Auskunftsanspruchs 3.000,00 € – abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien können die Vollstreckung des jeweiligen gegnerischen Zahlungs- und Kostenerstattungsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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