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Oberlandesgericht Köln, 6 U 1/09

Datum:
05.06.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 1/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2009:0605.6U1.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 11 O 110/07
Normen:
TKG § 45 d, TKV § 13 Abs. 1 UWG § 7 Abs. 1 u. Abs. 2 Nr. 2 ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
 
Tenor:

1.) Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das am 25.11.2008 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 11 O 110/07 - werden unter Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung nach Maßgabe von Ziffer 2 ) dieses Urteils zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können jedoch die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruches bezüglich der Gerichtskosten der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.) Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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