Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 6 U 167/08

Datum:
20.03.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 167/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2009:0320.6U167.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 657/07
 
Tenor:

I.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.7.2008 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 657/07 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass

1.) Ziffer 1) des Tenors vor lit. a) wie folgt neu gefasst wird:

„Die Beklagten werden verurteilt, für den Zeitraum vom 1.1.2003 bis zum 22.9.2003 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen und für den Zeitraum vom 23.9.2003 bis zum 31.10.2005 Rechnung zu legen darüber, in wel¬chem Umfang sie allein und/oder im (bewussten und gewollten) Zusammenwirken gewerbsmäßig entgeltlich Trägermaterial im Sin¬ne des § 42 b Abs. 1 öUrhG erstmals in P in Verkehr gebracht haben, insbesondere an Händler oder Letztverbraucher in P versendet haben und versenden ließen. Insbesondere sind anzugeben und aufzuschlüsseln:“

und

2.) im letzten Absatz von Ziffer 1) des Tenors vor Ziffer 2) die Parenthese „vorbehaltlich einer Überprüfung durch einen Sachverständigen“ ersatzlos entfällt und es in der zweiten Zeile statt „die Klägerin“ „der Klägerin“ heißt.

II.) Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Beklagten jeder zu 1/5 und im Übrigen als Gesamtschuldner zu tragen.

III.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können jedoch die Vollstreckung des Auskunfts- und des Rech¬nungslegungsanspruches durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich der Auskunftsverpflichtung 10.000 € und hinsichtlich der Verpflichtung zur Rechnungslegung 40.000 €.

Die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruches können die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.) Die Revision wird nicht zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank