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Oberlandesgericht Köln, 6 U 147/08

Datum:
06.02.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 147/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2009:0206.6U147.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 253/07
Normen:
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5 und 6; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1
 
Tenor:

1.) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20.6.2008 - 81 O 253/07 - wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung des Unterlassungs- und Auskunftsausspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Vollstreckung im Übrigen kann die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.) Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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