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Oberlandesgericht Köln, 6 U 116/08

Datum:
09.01.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 116/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2009:0109.6U116.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 62/07
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 2. Mai 2008 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 81 O 62/07 – wird zurückgewiesen.

 

Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 65.000,00 € und des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Sie kann die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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