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Die Auslieferung des rumänischen Staatsangehörigen B. D. alias N. T. alias B. C. alias E. D. alias B. F. zur Vollstreckung wegen der im Ersuchen des Eidge-nössischen Justiz- und Polizeidepartements der Schweiz - Bundesamt für Justiz -vom 8.2.2008 enthaltenen Verurteilung durch rechtskräftiges Urteil des Strafgerichts La Gruyère in Bulle/Schweiz vom 3.12.2002 zu einer Freiheitsstrafe wird wegen der Fälle 2 bis 29, 62, 63, 65 bis 73 und 75 des Urteils für zulässig erklärt.
Wegen der Fälle 77 bis 85 des Urteils wird die Auslieferung für unzulässig erklärt.
G r ü n d e
2I.
3Der Verfolgte ist am 19.12.2007 von Belgien an die deutschen Behörden ausgeliefert worden (6 AuslE 65/07). Er befand sich in dem dieser Auslieferung zu Grunde liegenden Verfahren zunächst in Untersuchungshaft. Seit dem 16.10.2008 verbüßt er die durch Urteil des Landgerichts Aachen vom 29.4.2008 verhängte Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten.
4Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement der Schweiz – Bundesamt für Justiz – hat mit Schreiben vom 8.2.2008 um die Auslieferung der Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung ersucht. Grundlage des Ersuchens ist ein rechtskräftiges Urteil des Strafgerichts La Gruyère in Bulle/Schweiz vom 3.12.2002, durch das der Verfolgte wegen
5versuchten gewohnheitsmäßigen Bandendiebstahls in 2 Fällen,
6gewohnheitsmäßigen Bandendiebstahls in 24 Fällen,
7Vermögensschäden in 22 Fällen,
8Hausfriedensbruchs in 17 Fällen,
9Gebrauchsdiebstahls in 21 Fällen ,
10versuchten Gebrauchsdiebstahls in 4 Fällen und
11wegen Verletzungen des Bundesgesetzes über den Straßenverkehr
12zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 4 Monaten verurteilt worden ist.
13Der Verurteilung liegen folgende Straftaten zu Grunde:
14Fall 2
15In der Nacht vom 22. auf den 23. Juni 1998, in G./VS, haben der U., W., T. und G. einen VW Bus gestohlen, mit Nummernschild XY-XXX, Eigentum der Jugendwohngruppe H., indem sie den Bus mit einem undefinierten Werkzeug aufgebrochen haben. Schäden wurden in einer unbezifferten Höhe verursacht.
16Fall 3
17In der Nacht vom 22. auf den 23. Juni 1998, in S./FR., haben U., T., W. und G. die Eingangstüre des Kiosk im Stadion des FC S. aufgebrochen und dort eine Stereoanlage, einige CDs, ein Videogerät, Zigaretten und Getränke in einem Wert von ca. Fr. 4.000.- gestohlen. Sie haben die Fenstertüre mit einer Brechstange aufgebrochen. Der Gesamtwert der gestohlenen Gegenstände und der Schäden erreicht Fr. 5.113.90.
18Fall 4
19In der Nacht vom 22. auf den 23. Juni 1998, in I./BE haben U., W., T. und G. durch Einbruch und durch Trennen der Startkabeln, ein Fahrzeug der Marke Toyota mit Nummernschild CC-XX gestohlen, Eigentum der Firma J. AG. Nachdem sie das Fahrzeug nur einige Meter lang benutzt hatten, ließen sie es stehen.
20Fall 5
21In der Nacht vom 22. auf den 23. Juni 1998 in I./BE haben U., W., T. und G. einen Lieferbus der Marke VW Lt 35 mit Nummernschild GG-XX gestohlen, dessen Schlüssel auf dem Armaturenbrett lagen. Sie haben das Fahrzeug dann in V. stehen gelassen.
22Fall 6
23In der Nacht vom 22. auf den 23. Juni 1998 in V/BE haben U., W., T. und G. die Türe eingeschlagen und die Kabel eines Fahrzeuges VW Typ 2 mit Nummernschild DD-XX abgetrennt, Eigentum der Firma Z..
24Fall 7
25In der Nacht vom 22. auf den 23. Juni 1998 in V/BE haben U., W., T. und G. versucht, einen Diebstahl in einem Container zu begehen, der als Postbüro verwendet wird und haben einen Schaden von Fr. 2.000.- verursacht. Sie konnten nichts mitnehmen, da sie wegen der Alarmanlage flüchten mussten.
26Fall 8
27In der Nacht vom 22. auf den 23. Juni 1998 in M./BE haben U., W., T. und G. das Fahrzeug mit Nummernschild EE-XX, Eigentum des K. L. gestohlen. Das Fahrzeug wurde dann in O./SO liegen gelassen.
28Fall 9
29In der Nacht vom 22. auf den 23. Juni 1998 in P. /FR. haben U., W., T. und G. den Ford-Bus mit Nummernschild HH-XX, Eigentum des Q. R. gestohlen. Das Fahrzeug wurde dann in T1/FR. wieder gefunden.
30Fall 10
31In der Nacht vom 22. auf den 23. Juni 1998 in P./FR. haben U., W., T. und G. die Türe des Hauses V1 U1. AG, zur Zeit V1, eingeschlagen und einen Tresor entwendet, der verschiedene Papiere enthielt und Aktien in einer undefinierten Höhe. Der Tresor wurde am 26. Juni 1998, geöffnet, im Wald von H1., in K1./FR. gefunden.
32Fall 11
33In der Nacht vom 24. auf den 25. Juni 1998 in O. /SO haben U., W., T. und G. das in M.e gestohlene Fahrzeug aufgegeben und die Türe eines Wagens Opel Kadett mit Nummernschild TT-XX eingeschlagen. Die Höhe der verursachten Schäden ist unbestimmt. Das Fahrzeug wurde dann am 25. Juni 1998 in W1. wieder gefunden.
34Fall 12
35In der Nacht vom 25. Juni 1998 in P1./AG sind U., W., T. und G. eingebrochen in das Geschäft S1. N1. AG, und haben Schäden in Höhe von ca. Fr. 11.000.- verursacht. Sie haben einen Tresor entwendet, der Fr. 26.000.- enthielt sowie verschiedene Papiere mitgenommen. Der Tresor wurde am 26. Juni 1998 im Wald von X1./Y1./SO gefunden.
36Fall 13
37In der Nacht vom 25. auf den 26. Juni 1998 in W1./BE, haben U., W., T. und G. versucht, durch Einbruch in einen weißen Opel Omega einzudringen, mit Nummernschild FF-XX, aber ohne Erfolg. Schäden wurden in einer unbestimmten Höhe verursacht.
38Fall 14
39Nach diesem erfolglosen Versuch, in der Nacht vom 25. auf den 26. Juni 1998 in W1./BE, haben U., W., T. und G. ein Fahrzeug der Marke Opel Ascona grüner Farbe, mit Nummernschild II-XX gestohlen, dessen Eigentümer der O1. L1. ist. Schäden wurden in einer unbestimmten Höhe verursacht. Das Fahrzeug wurde in C1./BE am 26. Juni 1998 wieder gefunden.
40Fall 15
41In der Nacht vom 25. auf den 26. Juni 1998 in Q1./SO sind U., W., T. und G. eingebrochen in einen Schießstand und dort haben sie Genussmittel gestohlen, das heißt Getränke und Lebensmittel, mit einem Schaden in unbestimmter Höhe.
42Fall 16
43In der Nacht vom 25. auf den 26. Juni 1998 in C1./BE, haben U., W., T. und G. den Opel Ascona liegen gelassen und ein Fahrzeug der Marke Opel Vectra, mit Nummernschild JJ-XX gestohlen. Schäden wurden in einer unbestimmten Höhe verursacht. Dieses Fahrzeug wurde in R1./BE am 26. Juni 1998 wieder gefunden.
44Fall 17
45In der Nacht vom 25. auf den 26. Juni 1998 in B1./BE, haben U., W., T. und G. einen VW-Bus T4, mit Nummernschild KK-XX gestohlen. Das Fahrzeug wurde in Z1./BE am 27. Juni 1998 wieder gefunden.
46Fall 18
47In der Nacht vom 26. auf den 27. Juni 1998 in I1./VD sind U., W., T. und G. eingebrochen in die Räume des Unteraktenehmens I1. SA. Sie haben die Räume durchwühlt, ohne aber irgendwelche Ware mitzunehmen und haben Schäden in einer unbestimmten Höhe verursacht.
48Fall 19
49In der Nacht vom 26. auf den 27. Juni 1998 in J1./VD sind U., W., T. und G. eingebrochen in die Räume des Unteraktenehmens D1. SA. Sie haben Schäden in einer unbestimmten Höhe verursacht und drei Hacken unbestimmten Wertes mitgenommen.
50Fall 20
51In der Nacht vom 26. auf den 27. Juni 1998 in J1./VD haben U., W., T. und G. das Fenster des Gebäudes eingeschlagen, das von der Genossenschaft E1. bewohnt wird. Sie haben die Räume durchsucht, ohne aber irgendwelche Waren zu entnehmen. Sie haben Schäden in einer unbestimmten Höhe verursacht.
52Fall 21
53In der Nacht vom 26. auf den 27. Juni 1998 in F1/FR. sind U., W., T. und G. durch Einbruch in die Räume der Firma J1. eingetreten. Sie haben einen Tresor weggetragen, der Fr. 5.615.- und Französische Francs 1.200.- enthielt. Sie haben Schäden in einer unbestimmten Höhe verursacht.
54Fall 22
55In der Nacht vom 23. auf den 24. Juni 1998, haben U., W., T. und G. erfolglos versucht, ein Fahrzeug der Marke Mazda, mit Nummernschild LL-XX, auf dem Campingplatz von V./BE zu entwenden. Sie haben aber ein Navigationsgerät der Marke Panasonic, im Werte von Fr. 700.- entwendet und Schäden in einer Gesamthöhe von Fr. 3.000.- verursacht.
56Fall 23
57In der Nacht vom 27. auf den 28. Juni1998, in G1./BE, haben T. und G. erfolglos versucht, ein Fahrzeug Ford Fiesta, mit Nummernschild MM-XX, geparkt am M1 31, zu entwenden. Sie haben Schäden in einer Gesamthöhe von Fr. 3.000.- verursacht.
58Fall 24
59In der Nacht vom 27. auf den 28. Juni 1998, in G1./BE, haben T. und G. ein Fahrzeug der Marke Opel Kadett, mit Nummernschild NN-XX, geparkt am M1. 31, im Werte von Fr. 3.000.- entwendet. Sie haben Schäden in einer unbestimmten Höhe am Fahrzeug verursacht. Das Fahrzeug wurde in N2 am 28. Juni 1998 wieder gefunden.
60Fall 25
61Am 6. Juli 1998 in Q2/TI, haben T. und E2 ein Fahrzeug der Marke Opel Kadett, mit Nummernschild OO-XX, Eigentum von S2 T2 gestohlen. Das Fahrzeug wurde am 7. Juli 1998 in C2/BE wieder gefunden. Im Fahrzeug wurden die anlässlich des Einbruchsdiebstahls von L2 gestohlenen Gegenstände gefunden.
62Fall 26
63In der Nacht vom 6. auf den 7. Juli 1998 in L2, sind T. und E2 eingebrochen in die Garage U2 und haben Geld und Waren in einem Gesamtwert von Fr. 5'524.- gestohlen. Es wurden Schäden in Höhe von Fr. 600.- verursacht.
64Fall 27
65Am 7. Juli 1998 in C2 sind T. und E2 eingebrochen in die Garage V2 AG und haben Geld und Waren in einem Gesamtwert von Fr. 10.- gestohlen. Es wurden Schäden in Höhe von Fr. 5'000.- verursacht.
66Fall 28
67In der Nacht vom 6. auf den 7. Juli 1998 in O2/FR. sind T. und E2 eingebrochen in die Garage B2 Automobile und haben FR. 2'000.- und verschiedene Waren in einem Gesamtbetrag von FR. 13'912.- gestohlen. Es wurden Schäden in Höhe von Fr. 5'500.- verursacht.
68Fall 29
69In der Nacht vom 6. auf den 7. Juli 1998 in D2/FR. sind T. und E2 eingebrochen in die Garage W2 und haben verschiedene Apparate gestohlen, in einem Wert von Fr. 2'738.-. Sie haben Schäden in einem unbestimmten Wert verursacht.
70Fall 62
71T. wurde durch die Polizei von X2 am Lenkrad des Fahrzeuges Opel Kadett 1.6, mit Nummernschild PP-XX, am 14. Oktober 1998 festgenommen. Aus dem Bericht der Polizei von A2 ergibt sich, dass der T. der Fahrer einer Bande von Rumänen war, welche mehrere Diebstähle und Gebrauchsdiebstähle vom 12. bis zum 14. Oktober 1998 begangen haben. T. besass anlässlich dieser Tätigkeiten keinen gültigen Führerschein, denn er hat zugegeben, nur einen rumänischen Führerschein zu besitzen.
72In der Nacht vom 12. auf den 13. Oktober 1998, in Y2/TI, haben T. und seine Landsleute das Fahrzeug der Marke Opel Kadett, mit Nummernschild PP-XX gestohlen, das in der Z2 geparkt war, in einem Wert von ca. Fr. 5.000.-. Es wurden am Fahrzeug Schäden in einem Wert von Fr. 1.700.- verursacht. Das Fahrzeug wurde in F2/SO am 14. Oktober 1998 wieder gefunden, anlässlich der Festnahme des T..
73Fall 63
74In der Nacht vom 27. auf den 28. Juli 1998, in R2/VD, sind T. und andere Landsleute eingebrochen in das Geschäft M2 und haben dort einen Tresor mitgenommen, der insgesamt Fr. 8.957.- enthielt, sowie Geschenkgutscheine im Werte von Fr. 500.-, eine beige Geldkassette, zwei Münzenfächer und eine Kassenschublade, und verschiedene Kleidungsstücke, in einem Gesamtwert von Fr. 384.- gestohlen. Sie verursachten Schäden in einer Höhe von ca. Fr. 300.-.
75Fall 65
76Zwischen dem 25. und dem 27. Juli 1998, in G2/LU, sind T. und andere Landsleute eingebrochen in die Firma H2 Zentralheizungen und haben einen PC und einen tragbaren PC gestohlen, in einem Gesamtwert von Fr. 8.700.- (Akte T. III, Seite 3111). Sie verursachten Schäden in einem Wert von Fr. 1.500.-.
77Fall 66
78Zwischen dem 25. und dem 26. Juli 1998, in I2/ZG, sind T. und andere Landsleute eingebrochen in vier Lastwagen und in ein Fahrzeug, die in der J2 9 geparkt waren. Sie haben vier Navigationsgeräte gestohlen, in einem Gesamtwert von Fr. 2.250.-. Sie verursachten Schäden für einen Betrag von Fr.
792.500.-. Diese Gegenstände wurden am Zollposten von P2/SG entdeckt.
80Fall 67
81Zwischen dem 2. und dem 7. August 1998, in Luzern/LU, hat T. ein Fahrzeug der Marke Ford Escort, mit Nummernschild QQ-XX, gestohlen, das in der T3 28 geparkt war, mit einem Wert von Fr. 2.700.-. Dieses Fahrzeug wurde am 9. August 1998 in P1. wieder gefunden.
82Fall 68
83Am 7. August 1998, in U3/LU, ist T. mit anderen Landsleuten in die Firma N3 AG eingebrochen; sie haben einen Tresor entwendet, der Fr. 11.200.- enthielt. Sie haben Schäden in einer Höhe von Fr. 1'901.75.- verursacht.
84Fall 69
85Am 6. August 1998, in V3/LU, ist T. mit anderen Landsleuten in das Geschäft Nationales Sportzentrum I3 eingebrochen; sie haben Waren in einem Wert von Fr. 88.000.- entwendet. Sie haben Schäden in einer Höhe von Fr. 20.000.- verursacht.
86Fall 70
87Am 8. August 1998, in O3/LU, hat T. mit anderen Landsleuten ein Fahrzeug der Marke Ford Escort, mit Nummernschild RR-XX, gestohlen, das in der W3 23 geparkt war, mit einem Wert von Fr. 2.000.-. Dieses Fahrzeug wurde am gleichen Tage in X3, am Parkplatz des Restaurant S3 wieder gefunden, neben der Mechanikwerkstatt A3 aus X3.
88Fall 71
89Zwischen dem 7. und dem 8. August 1998, in C3/LU, sind T. und andere Landsleute eingebrochen in die Seebadeanstalt und haben dort Waren in einem Gesamtwert von Fr. 1.940.20.- gestohlen. Sie verursachten Schäden in einer Höhe von Fr. 960.-.
90Fall 72
91Am 9. August 1998, in X3/LU, sind T. und andere Landsleute in die Mechanikerwerkstatt A3 eingebrochen und haben Waren im Gesamtwert von Fr. 549.- entwendet. Sie haben Schäden für einen Betrag von Fr. 1.000.- verursacht.
92Fall 73
93Am 10. August 1998, in Y3/LU, hat T. mit anderen Landsleuten ein Fahrzeug der Marke Opel Omega, mit Nummernschild SS-XX, gestohlen, das in der J3 164 geparkt war. Im Fahrzeug befand sich ein Laptop, so dass der Gesamtschaden einen Wert von Fr. 10.000.- erreichte. Sie haben Schäden in einem Betrag von Fr. 500.- verursacht.
94Fall 75
95Zwischen dem 20. September und dem 1. Oktober 1998, in Z3 Station/LU, sind T. und andere Landsleute in eine Zweitwohnung eingebrochen und haben Lebensmittel entwendet, die sich im Kühlschrank befanden, in einem unbekannten Wert. Sie haben Schäden in einem Betrag von Fr. 300.- verursacht.
96Fall 77
97Am 18. Oktober 1999, in P3/AR, hat T. mit den Landsleuten Q3 B3, D3 E3 und einem genannten "H3", ein Fahrzeug der Marke Ford Sierra, mit Nummernschild UU-XX, gestohlen, das dem L3 K3 gehörte. Das Fahrzeug wurde am gleichen Tage in M3/BE wieder gefunden.
98Fall 78
99Am 18. Oktober 1999, in M3/BE, haben T., Q3 B3, D3 E3 und H3 ein Fahrzeug der Marke Ford Sierra, mit Nummernschild LU VV-XX, gestohlen, das dem F3 A3 gehörte.
100Das Fahrzeug wurde am nächsten Tag in G3/NE wieder gefunden.
101Fall 79
102Zwischen dem 19. und dem 21. Oktober 1999, in M3/BE sind T., Q3 B3, D3 E3 und H3 in einen Wohnwagen des Campingplatzes S4 in M4/NE, Besitz des I4 T4, eingebrochen. Um dies zu erreichen, haben die Täter die Vordertüre des Wohnwagens aufgebrochen, mit einer großen Zange, und haben verschiedene Kleidungsstücke und Lebensmittel entwendet, in einem Gesamtwert von Fr. 360.-.
103Fall 80
104Zwischen dem 19. und dem 21. Oktober 1999, in M3/BE sind T., Q3 B3, D3 E3 und H3 in einen Wohnwagen des Campingplatzes S4 in M4/NE, Besitz des B4 V4, eingebrochen. Um dies zu erreichen, haben die Täter die Vordertüre des Wohnwagens aufgebrochen, mit einem Werkzeug, und haben einen Schaden von Fr. 100.- verursacht; sie haben dann verschiedene Kleidungsstücke, eine Alkoholflasche, Bargeld und einen Apparat mit Batterie entwendet, in einem Gesamtwert von Fr. 684.-.
105Fall 81
106Zwischen dem 19. und dem 21. Oktober 1999, in M3/BE sind T., Q3 B3, D3 E3 und H3 in einen Wohnwagen des Campingplatzes S4 in M4/NE, Besitz des Dieter V4, eingebrochen. Um dies zu erreichen, haben die Täter die Vordertüre des Wohnwagens aufgebrochen, mit einem Werkzeug, und haben einen Schaden von Fr. 100.- verursacht; sie haben dann verschiedene Kleidungsstücke, Alkoholgetränkeflaschen und Lebensmittel entwendet, in einem Gesamtwert von Fr. 300.-.
107Fall 82
108Am 19. Oktober 1999, in H4/BE, haben T., Q3 B3, D3 E3 und H3 versucht, ein Fahrzeug der Marke Toyota Celica, mit Nummernschild WW-XX, zu stehlen, das dem I4 R. gehörte. Letzterer intervenierte, als die Täter begannen, sich des Fahrzeugs zu bemächtigen und konnte sie verscheuchen, indem er einen Schuss in die Luft abgab.
109Fall 83
110Am 19. Oktober 1999, in H4/BE, haben T., Q3 B3, D3 E3 und H3 ein Fahrzeug der Marke VW Golf GLS, mit Nummernschild XX-XX, gestohlen, das der N4 R. gehörte. Das Fahrzeug wurde am nächsten Tage in O4/FR wieder gefunden.
111Fall 84
112Zwischen dem 6. und dem 7. November 1999, in J4/BE, haben T. und andere Landsleute ein Fahrzeug der Marke Mazda 626, mit Nummernschild YY-XX, gestohlen, das in P4 geparkt war. Das Fahrzeug wurde am 7. November 1999 in U4/TI wieder gefunden.
113Fall 85
114Am 27. März 1999, in W4/BE, haben T. und andere Landsleute ein Fahrzeug der Marke Ford Sierra, mit Nummernschild ZZ-XX, gestohlen, das vor dem Restaurant C4 geparkt war. Das Fahrzeug wurde am 28. März 1999 in E4/BE wieder gefunden.
115Das Urteil ist in Abwesenheit des Verfolgten ergangen, nachdem er am 14.10.1998 verhaftet und am 27.11.1998 aus dem Regionalgefängnis von D4 geflohen war. Er war im Verfahren durch einen Pflichtverteidiger vertreten.
116Die belgischen Behörden haben mit Schreiben vom 27.2.2008 der Weiterlieferung des Verfolgten von Deutschland in die Schweiz zugestimmt.
117Der Senat hat durch Beschluss vom 31.3.2008 gegen den Verfolgten einen Auslieferungshaftbefehl erlassen.
118Der Verfolgte ist am 16.4.2008 und 23.5.2008 von dem Amtsgericht Köln angehört worden. Er hat sich mit der Auslieferung im vereinfachten Verfahren nicht einverstanden erklärt und auch nicht auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet.
119Die schweizerischen Behörden haben auf den Hinweis, dass die Auslieferung nur teilweise für zulässig erklärt werden werde, mitgeteilt, dass Einschränkungen der Auslieferung von den schweizerischen Behörden beachtet würden, ein Strafausscheidungsverfahren aber erst veranlasst werden könne, wenn eine deutsche Auslieferungsbewilligung vorliege.
120Die Generalstaatsanwaltschaft hat dem Senat die Akten mit dem Antrag vorgelegt, die Auslieferung für zulässig zu erklären.
121II.
122Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu entsprechen. Da das zu vollstreckende Urteil in Abwesenheit des Verfolgten ergangen ist, ist zwischen den Taten zu differenzieren, die er vor und nach seiner Flucht aus dem Regionalgefängnis in D4 am 27.11.1998 begangen hat. Die Auslieferung ist nur hinsichtlich der Taten zulässig, die vor dem genannten Zeitpunkt begangen worden sind.
1231.
124Die deutschen Gerichte sind bei Prüfung der Zulässigkeit einer Auslieferung regelmäßig verpflichtet zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zu Grunde liegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik vereinbar sind
125Nach deutschem Verfassungsrecht gehört es zu den elementaren Anforderungen des Rechtsstaats, die insbesondere im Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs ihre Ausprägung gefunden haben, dass niemand zum bloßen Gegenstand eines ihn betreffenden staatlichen Verfahrens gemacht werden darf; auch die Menschenwürde des Einzelnen wäre durch ein solches staatliches Handeln verletzt (BVerfG NJW 1991, 1411). Daraus ergibt sich für das Strafverfahren das zwingende Gebot, dass der Beschuldigte im Rahmen der von der jeweiligen Verfahrensordnung aufgestellten, angemessenen Regeln die Möglichkeit haben und auch tatsächlich nutzen können muss, auf das Verfahren einzuwirken, sich persönlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, entlastende Umstände vorzutragen sowie deren umfassende und erschöpfende Nachprüfung und ggf. auch Berücksichtigung zu erreichen. Der wesentliche Kern dieser Gewährleistungen gehört von Verfassungs wegen zum unverzichtbaren Bestand der deutschen Ordnung wie auch zum völkerrechtlichen Mindeststandard, der über Art. 25 GG einen Bestandteil des in der Bundesrepublik Deutschland innerstaatlich geltenden Rechts bildet (ständige Rechtsprechung des BVerfG StV 2004, 438 = NStZ-RR 2004, 308 = EuGRZ 2004, 321 = StraFo 2004 201; BVerfG 63, 332,338 = NJW 1983, 1726, 1727; BGHSt 47, 120; SenE vom 19.12.2008 – 6 AuslA 95/08 - 80 -; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 62; KG StV 1993, 207).
126a.
127Der einschlägigen völkerrechtlichen Praxis ist indes nicht zu entnehmen, dass die Durchführung strafrechtlicher Abwesenheitsverfahren auch in den Fällen gegen den völkerrechtlichen Mindeststandard verstieße, in denen der Betroffene von dem gegen ihn anhängigen Verfahren in Kenntnis gesetzt worden ist, sich ihm durch Flucht entzogen hat und im Verfahren durch einen ordnungsgemäß bestellten Pflichtverteidiger unter Beachtung rechtsstaatlicher Mindestanforderungen verteidigt werden konnte (BVerfG a.a.O.; Sen a.a.O., Lagodny in Schomburg / Lagodny /
128Gleß / Hacker, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 4. Aufl. 2006, § 73 IRG, Rdn. 78; Vogel in Grützner/Götz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Auflage, § 73 IRG Rdn. 87 Stichwort "Fluchtfälle").
129Auf die Frage, ob die Kenntnis vom Verfahren nicht nur auf irgendeine Weise erlangt sein darf, sondern auf amtlicher Mitteilung beruhen muss (zum Meinungsstand Lagodny a.a.O. § 73 IRG Rdn. 80 ff), kommt es hier hinsichtlich der Taten, für die die Auslieferung für zulässig erklärt wird, nicht an. Denn der Verfolgte ist wegen der vor seiner Flucht aus dem Regionalgefängnis in D4 am 27.11.1998 begangenen Taten sogar in Untersuchungshaft genommen und zu den Tatvorwürfen vernommen worden. Ausweislich der Urteilsgründe hat er sehr viel mitgearbeitet, Geständnisse abgelegt und vor dem Untersuchungsrichter sein Bedauern ausgedrückt. Er hat daher amtliche Kenntnis von dem gegen ihn eingeleiteten Verfahren gehabt. Soweit der Beistand geltend macht, es sei nicht ersichtlich, dass ihm der gesamte Umfang der bis zu seiner Flucht begangenen Taten vorgehalten worden sei und er Gelegenheit gehabt habe, sich dazu zu äußern, hätte es ihm im Hinblick auf die im Urteil jeweils vermerkten Geständnisse oblegen, zu konkretisieren, zu welchen dieser Straftaten er damals noch nicht angehört worden ist.
130Indem er aus Untersuchungshaft floh und die Schweiz verließ, hat er eine persönliche Ladung zur Hauptverhandlung, in der das Abwesenheitsurteil ergangen ist, verhindert. Dass ihm eine solche Ladung nicht zugegangen ist, ist unter diesen Umständen unschädlich (vgl OLG Karlsruhe NStZ-RR 2008, 197).
131Der Senat folgt nicht der gegenüber der Rechtsprechung des BVerfG einschränkenden Auffassung, dass im Fluchtfall neben der Kenntnis von der Einleitung eines Verfahrens auch Kenntnis vom anstehenden Hauptverhandlungstermin erforderlich ist (so OLG Hamm NStZ 1997, 194; OLG Karlsruhe NJW 1987, 2172; Thür. OLG StV 1999, 265). Wer sich der Durchführung eines Strafverfahrens in Kenntnis von dessen Einleitung entzieht, verzichtet in einem Land, in dem es das Abwesenheitsverfahren gibt, auf die Rechte, die Art. 6 Abs. 2 MRK jedem Angeklagten gewährt. Eine Ladung zur Hauptverhandlung, die durch die Flucht gerade verhindert werden soll und danach in aller Regel auch nicht mehr möglich ist, würde die vom BVerfG als von Verfassungs wegen unbedenklich erachtete Zulässigkeit der Auslieferung im Fluchtfall bei Kenntnis von der Einleitung des Verfahrens und Vertretung durch einen Pflichtverteidiger weitgehend leer laufen lassen.
132b.
133Etwas anderes gilt aber für die Taten, die der Verfolgte nach seiner Flucht vom 27.11.1998 begangen hat. Insoweit ergeben sich weder aus dem Urteil noch aus den Auslieferungsunterlagen Hinweise darauf, dass der Verfolgte Kenntnis von der Einleitung eines Strafverfahrens hatte und insoweit eine Ladung durch Flucht verhindern wollte. Den schweizerischen Behörden ist insoweit ausdrücklich noch einmal Gelegenheit gegeben worden, zu der Frage, ob der Verfolgte hinsichtlich dieser Taten Kenntnis vom Verfahren hatte, ergänzende Mitteilungen zu machen. Neue Erkenntnisse haben sich aus der Stellungnahme der Sicherheits- und Justizdirektion vom 18.11.2008 hierzu nicht ergeben. Der Senat teilt im Hinblick auf den Grundsatz der Spezialität nicht die Auffassung der schweizerischen Behörden, dass die Verbindung der Strafverfahren wegen der vor und nach der Flucht begangenen Taten dazu führt, insgesamt einen Fluchtfall anzunehmen.
134Liegt insoweit aber kein Fluchtfall vor und ist der Verfolgte nicht über die Tatsache der Durchführung und des Abschlusses des ihn betreffenden Verfahrens in irgendeiner Weise unterrichtet worden, hängt die Zulässigkeit der Auslieferung davon ab, ob dem Verfolgten tatsächlich eine wirksame Möglichkeit eröffnet ist, sich nach Erlangung dieser Kenntnis rechtliches Gehör zu verschaffen und sich wirksam zu verteidigen (BVerfG 63, 332,338 = NJW 1983, 1726, 1727; EUGRZ 1992, 539 und 541; NJW 2001, 2387). Das dem in Abwesenheit Verurteilten zur Verfügung stehende Rechtsmittel ist nur dann effektiv, wenn ihm nicht eine besondere Darlegungs- und Beweislast auferlegt wird (EGMR EUGRZ 1985, 631 Fall Calozza und NJW 2001, 2387 Fall Krombach; BGH Beschluss vom 16.10.2001 - 4 Ars 4/01 Fall Swingler; Lagodny a.a.O. § 73 Rdn. 85; Vogel a.a.O. § 73 IRG Rdn. 87).
135§ 207 der Strafprozessordnung FR (des Kantons Freiburg) gewährt einen solchen effektiven nachträglichen Rechtsschutz nicht in ausreichendem Maße.
136Die Vorschrift lautet in der von den schweizerischen Behörden dem Senat übermittelten Fassung wie folgt:
1371. Der in Abwesenheit Verurteilte hat Anspruch auf eine Neubearbeitung seiner Sache im ordentlichen Verfahren, außer wenn feststeht, dass er sich absichtlich der gerichtlichen Verfolgung entzog. Ist die Strafe verjährt, so besteht jedoch nur die Möglichkeit der Revision.
1382. Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in dem der Verurteilte vom Abwesenheitsurteil Kenntnis erlangt hat, beim Richter, der dieses gefällt hat, einzureichen.
1393. Das Gesuch muss darlegen, aus welchen Gründen der Verurteilte am Erscheinen gehindert war und inwieweit er die Wiederholung der Hauptverhandlung verlangt.
140Der Gewährung effektiven Rechtsschutzes steht schon entgegen, dass das Recht auf ein neues Verfahren bereits ausgeschlossen ist, wenn feststeht, dass der Verfolgte sich absichtlich der gerichtlichen Verfolgung entzogen hat. Diese Voraussetzung kann bereits dann erfüllt sein, wenn der Verfolgte sich sofort nach der Straftat in Befürchtung, aber ohne Kenntnis der Einleitung eines Strafverfahrens absetzt, was nach dem Verständnis der deutschen Gerichte nicht zum Ausschluss des Rechts, ein neues Verfahren zu verlangen, führt (BVerfG NJW 1987, 830).
141Insbesondere der in § 207 Abs. 2 StPO vorgesehene Fristbeginn mit dem Zeitpunkt, in dem der Verfolgte von dem gegen ihn ergangenen Abwesenheitsurteil "Kenntnis erlangt hat", gewährleistet dem Verfolgten aber keine ausreichende Möglichkeit, seine Rechte nachträglich wahrzunehmen. Erforderlich ist vielmehr, dass er eine lesbare Abschrift des Urteils mit einer Rechtsmittelbelehrung erhält, damit er und gegebenenfalls sein Verteidiger prüfen können, ob sie von dem Rechtsmittel Gebrauch machen sollen (Lagodny a.a.O. § 73 IRG Rdn. 85). Welche Bedeutung der Kenntnis der Einzelheiten des Urteils zukommt, zeigt vorliegend schon der Passus, für den Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens sei dem Mangel, dass bisher nicht alle Taten angeklagt worden seien, Abhilfe zu schaffen.
142Eine an die schweizerischen Justizbehörden gerichtete Anfrage, ob eine Erklärung gemäß Art. 3 Abs. 1 S. 3 des 2. Zusatzprotokolls vom 17.3.1978 zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13.12.1957 (EuAlÜbk) abgegeben wird, ist durch Schreiben des Präsidenten des Strafgerichts Gruyère in Bulle vom 12.8.2008 abschlägig beschieden worden.
143Wegen der nach der Flucht begangenen Taten ist daher eine Auslieferung unzulässig.
144c.
145Auf welchem Wege dem Spezialitätsgrundsatz im Hinblick auf die im Urteil des Strafgerichts La Gruyère in Bulle/Schweiz vom 3.12.2002 gebildete einheitliche Strafe für alle festgestellten Delikte Rechnung getragen wird, bleibt der Entscheidung der schweizerischen Gerichte vR2halten. Wird die Auslieferung nur wegen eines Teils der dem Urteil zu Grunde liegenden Straftaten bewilligt, ergibt sich für den ersuchenden Staat die Notwendigkeit, nach der Überstellung des Verfolgten zu entscheiden, in welcher Höhe die Strafvollstreckung betrieben werden kann (Vogler a.a.O. § 72 Rdn. 21). Aus der Mitteilung der schweizerischen Behörden, dass nach Kenntnisnahme vom Umfang der Zulässigkeitserklärung das Strafausscheidungsverfahren veranlasst werde, ergibt sich, dass es den schweizerischen Behörden nach dem dortigen Recht möglich ist, die Strafe bezogen auf die auslieferungsfähigen Straftaten neu festzusetzen.
1462.
147Das Auslieferungsersuchen genügt auch den formellen Anforderungen des Art. 12 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13.12.1957 (EuAlÜbk). Die schweizerischen Behörden haben förmlich um die Auslieferung des Verfolgten ersucht und die erforderlichen Unterlagen beigefügt. Der Verfolgte unterliegt der Auslieferung gemäß § 2 IRG. Er ist nicht Deutscher i.S.d. Art. 16 Abs. 2, 116 Abs. 1 GG, sondern rumänischer Staatsangehöriger.
1483.
149Die Auslieferungsfähigkeit der Taten, wegen derer die Auslieferung für zulässig erklärt wird, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 EuAlÜbk.
150Die abgeurteilten Straftaten sind nach dem Recht des ersuchenden Staates gemäß Art. 139 Ziff. 2 und 3, 21, 144 Abs. 1, 186 des schweizerischen Strafgesetzbuchs, 94 Ziff. 1 der schweizerischen Straßenverkehrsordnung (LCR) sowie 21 des schweizerischen Strafgesetzbuchs und 94 Ziff. 1 LCR, 63, 67, 68 Ziff. 1 des schweizerischen Strafgesetzbuchs strafbar. Nach deutschem Recht liegen Verstöße gegen §§ 242, 243, 244, 244 a, 123, 22, 23 StGB, 2, 21 StVG vor.
151Die anwendbaren Strafbestimmungen des schweizerischen Strafgesetzes sind im Wortlaut vorgelegt worden. Die Strafandrohung entspricht jeweils den Anforderungen des Art. 2 Abs. 1 S. 1 EuAlÜbk.