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Oberlandesgericht Köln, 5 U 52/09

Datum:
21.12.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 52/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2009:1221.5U52.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 O 93/01
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.3.2009 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 93/01 – unter Zu-rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Kläger diejenigen Kosten zu tragen hat, die damit verbunden sind, die kosmetischen Folgeschä-den der am 11.2.1998 durchgeführten Liposkution zu beseitigen.

Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 2.525,83 € (4.940,09 DM) zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 72 % und die Beklagte zu 28 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 93 % und der Beklagten zu 7 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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