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Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 17.04.2009 - 407 F 81/09 - wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
2Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige – insbesondere fristgerecht eingelegte – sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Familiengericht dem Antragsteller für die beabsichtigte Rechtsverfolgung mangels der gemäß § 114 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe verweigert.
3Zu Recht ist das Familiengericht in der angegriffenen Entscheidung davon ausgegangen, dass eine Ausgleichszahlung der Antragsgegnerin an den Antragsteller nicht der Billigkeit entspricht (vgl. § 8 Abs. 3 HausratsVO). Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat er einen solchen Ausgleichsanspruch nach § 8 Abs. 3 HausratsVO unter Berücksichtigung des Gegenvorbringens der Antragsgegnerin nicht schlüssig vorgetragen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers unterliegt auch die Prüfung der Erfolgsaussicht im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren einer abschließenden Erfolgsprüfung. Der gesamte Sach- und Streitstand ist, so wie er sich dem Gericht darstellt, einer Erfolgsprüfung zugrundezulegen. Ergibt sich danach, dass der geltend gemachte Anspruch nicht besteht, ist Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen. Soweit die Gegenseite Stellung genommen hat, ist deren Sachvortrag bei der Prüfung der Erfolgsaussicht mit zu berücksichtigen. Dabei bleibt es dem Gericht unbenommen, im Wege der antizipierten Beweiswürdigung die Erfolgssicht zu beurteilen. Abstriche im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren sind lediglich an den Nachweis beweiserheblicher Tatsachen zu machen. Hier reicht im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren die Glaubhaftmachung aus.
4Soweit Gegenvorbringen nicht bestritten ist bzw. zu bestrittenem Vortrag keine Beweise angetreten worden sind, ist zu prüfen, wen die Darlegungs- und Beweislast trifft. Soweit wie hier im Haushaltsteilungsverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, ist letztlich auf die Feststellungslast abzustellen.
5Für die Verteilung des Hausrats gemäß § 8 Abs. 1 Hausratsverordnung gilt, dass gemeinsames Eigentum der Ehegatten unter Berücksichtigung der in § 2 Hausratverordnung niedergelegten Grundsätze zwischen den Ehegatten gerecht und zweckmäßig zu verteilen ist. Maßgebend ist der Verkehrswert, nicht der Neuwert der Gegenstände. Im Einzelfall kann es billigem Ermessen entsprechen, sämtliche im gemeinsamen Eigentum stehende Haushaltsgegenstände gegen eine Ausgleichszahlung einem Ehegatten allein zuzuteilen. Dabei soll eine gerechte Verteilung bei den Ehegatten eine Fortsetzung des bisherigen Lebenszuschnitts ermöglichen. Der Richter soll dem begünstigten Ehegatten zugunsten des anderen dann eine Ausgleichszahlung auferlegen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Voraussetzung ist, dass der Richter demjenigen, der ausgleichspflichtig werden soll, Hausrat zuteilt. Die Ehegatten können nicht nach Auseinandersetzung des Hausrats lediglich Ausgleichszahlungen verlangen. Eine isolierte Ausgleichsanordnung mit der Funktion einer Abfindung gibt es nicht. Der Ausgleich kann auch in der Weise erfolgen, dass dem benachteiligten Ehegatten Sachen, die dem anderen allein gehören, unter den Voraussetzungen des § 9 ohne Entgelt überlassen werden. Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe eine Ausgleichsleistung angebracht ist, erfolgt nach billigem Ermessen. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalles. Zu berücksichtigen sind der Verkehrswert der dem Einen und dem Anderen zugeteilten Hausratsgegenstände, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten einschließlich eventueller Ansprüche auf Zugewinnausgleich sowie die Frage, inwieweit die einem Ehegatten zugeteilten Gegenstände nur der Versorgung der Kinder dienen, der von jedem Ehegatten zur Anschaffung geleistete Beitrag, die Kosten anderweiter Ersatzbeschaffung usw. Ein wertmäßiger Ausgleich, welcher der Beteiligung der Ehegatten an den aufgeteilten Gegenständen vollkommen entspricht, braucht nicht herbei geführt zu werden (vgl. hierzu Münchner Kommentar, BGB, 4. Auflg. 2000, § 8 Hausratverordnung, RdNr. 11, 13 m. w. N.).
6Vorliegend fehlt es schon an genügend konkretem Vortrag des Antragstellers zu Umständen, die eine gerechte Billigkeitsentscheidung in seinem Sinne herbeiführen können. Als Anspruchsteller obliegt es ihm, die Voraussetzungen für die Ausgleichszahlung im Einzelnen zu schildern und ggf. geeignet unter Beweis zu stellen. Gelingt ihm ein solcher geeigneter Beweisantrag nicht, trifft ihn die sogenannte Feststellungslast.
7Nach dem Vortrag beider Parteien kann nicht festgestellt werden, dass die nunmehr vom Beklagten benannten Gegenstände, die er in das Verteilungsverfahren eingestellt wissen will, überhaupt noch vorhanden sind. Dem entsprechenden konkreten Vortrag der Antragsgegnerin ist er nicht geeignet entgegen getreten. Vielmehr hat er sich pauschal auf den Standpunkt gestellt, dass er hierzu im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nicht vorzutragen brauche. Von daher ist davon auszugehen, dass bereits ein Großteil der vom Antragsteller aufgelisteten Hausratsgegenstände gar nicht mehr vorhanden ist. Die Antragsgegnerin hat im Einzelnen dargelegt, dass einzelne Gegenstände nur noch Sperrmüll und damit ohne Wert waren.
8Auch ist der Antragsteller dem Vortrag der Antragsgegnerin nicht geeignet entgegen getreten, dass ein Teil der von ihm genannten, in das Verteilungsverfahren eingestellten Gegenstände bereits von der Antragsgegnerin in die Ehe eingebracht wurden. Auch diese Gegenstände unterfallen nicht dem Verteilungsverfahren. Diesem unterliegt nämlich nur Hausrat, der während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft ist. Vorliegend hat aber die Klägerin zum Teil unter Vorlage von Belegen dargetan, dass ein Großteil der im Haushalt der Eheleute befindlichen Gegenstände von ihr in die Ehe eingebracht wurde.
9Schließlich kann nicht unbeachtet bleiben, dass die Antragsgegnerin konkret dargelegt hat, dass man sich über den Verbleib von Hausratsgegenständen geeinigt hatte. So war es die Antragsgegnerin, die aus der gemeinsamen Wohnung auszog. Der Antragsteller hingegen blieb in der ehemaligen Familienwohnung. Da er nach eigenem Vortrag erst nach dem Bezug der neuen Wohnung sich neuen Hausrat anschaffte, erscheint der Vortrag der Antragsgegnerin plausibel und glaubhaft, dass nach ihrem Auszug ein Teil des Hausrates in der alten Wohnung verblieb. Dieser Umstand stützt dann aber auch den Vortrag der Antragsgegnerin, dass man sich über die Verteilung des Hausrates geeinigt hatte. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller nunmehr, also lange nach Trennung der Parteien erstmalige eine "Entschädigung" geltend macht. So hatte er auch ursprünglich seine "Klage" als Schadensersatzklage aufgezogen. Unwidersprochen ist in diesem Zusammenhang dann auch geblieben, dass Einigkeit darüber erzielt worden sei, dass der Antragsteller die Couchgarnitur und die Antragsgegnerin das Ehebett verkaufen sollten und jeweils den Verkaufserlös für sich behalten sollten. All das spricht für eine vorherige Vereinbarung zur Hausratsteilung.
10Damit ergäbe sich ein Sachverhalt, der nicht geeignet ist, dem Antragsteller unter Billigkeitsgesichtspunkten die beanspruchte Ausgleichszahlung zukommen zu lassen. Dies gilt umso mehr, als es nunmehr der Antragsteller ist, der einseitig erklärt, an den angeblich von der Antragsgegnerin aus der Wohnung geschafften Gegenstände kein Interesse mehr zu haben. Auch dies spricht eindeutig dafür, dass der Antragsteller auch zuvor schon keine Hausratteilung wollte, sondern sein Augenmerk allein auf eine Geldzahlung gerichtet hatte und hat.
11Soweit der Antragsteller von der Antragsgegnerin die Herausgabe der Sony-Video-Kamera begehrt, scheitert dieser Anspruch alleine schon daran, dass nach seinem eigenen Vortrag in der "Klageschrift" vom 13.03.2009 die Kamera nicht von der Antragsgegnerin sondern von deren Sohn mitgenommen worden ist. Ein Herausgabeanspruch kann sich somit nur gegen diesen richten.
12Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen für die Berechtigung einer Ausgleichszahlung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Hausratverordnung nicht glaubhaft dargetan hat, dass jedenfalls die entsprechenden Tatsachen – soweit sie bestritten sind – nicht feststellbar sind.
13Hat damit aber das Familiengericht dem Antragsteller zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsverfolgung verweigert, muss dies zur Folge haben, dass die sofortige Beschwerde zurückzuweisen ist.
14Im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO ist eine Kostenentscheidung entbehrlich.
15Die Beschwerdegebühr beträgt 50,00 €.