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Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Brühl vom 29.09.2009 (32 F 211/09) wird verworfen.
Gründe
2Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 1.10.2009 richtet sich gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf Zahlung von Kindesunterhalt.
3Die sofortige Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.
4Aus der Vorschrift des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO wird der allgemeine Rechtsgrundsatz hergeleitet, dass im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren der Rechtsmittelzug nicht weitergehen soll als in der Hauptsache (Zöller/Philippi, ZPO, § 127, Rn. 47 m.w.N.). Dies bedeutet, dass in Verfahren gerichtet auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung ergangene Prozesskostenhilfebeschlüsse, in denen die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags auf mangelnde Erfolgsaussichten gestützt wird, nicht anfechtbar sind, wenn auch ein Beschluss betreffend den Anordnungsantrag selbst nicht angefochten werden könnte (vgl. Zöller/Philippi a.a.O.; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, § 127, Rn. 3). Gemäß § 620 c Satz 2 ZPO wäre eine in dem einstweiligen Anordnungsverfahren ergangene Entscheidung des Amtsgerichts nicht anfechtbar. Deshalb kann auch die Entscheidung des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das einstweilige Anordnungsverfahren nicht angefochten werden.
5Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.