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I.
Die Berufung des Antragstellers wird zurückgewiesen.
II.
Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Brühl teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin monatlich im Voraus bis zum dritten Werktag eines jeden Monats nachehelichen Unterhalt zu zahlen und zwar
ab dem 17.3.2007 bis Oktober 2007
einschließlich monatlich 475 €
für November 2007 455 €
für Dezember 2007 496 €
für Januar 2008 bis einschließlich
Juni 2008 monatlich 407 €
für Juli 2008 454 €
ab August 2008 monatlich 409 €
III.
Von den Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge trägt der Antragsteller 70 % und die Antragsgegnerin 30 %.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
2Beide Rechtsmittel sind zulässig.
3Jedoch hat nur die Berufung der Antragsgegnerin in der Sache teilweise Erfolg.
4I.
5Der Antragsgegnerin steht gemäß §§ 1569, 1573 Abs. 2, 1578 BGB ein Anspruch auf Zahlung von Aufstockungsunterhalt gegen den Antragsteller zu.
6Denn die Einkünfte der Antragsgegnerin aus ihrer vollschichtigen Erwerbstätigkeit reichen nicht aus, um ihren vollen Unterhalt gemessen an den ehelichen Lebensverhältnissen zu decken.
7Diese wurden bestimmt von den beiderseitigen Erwerbseinkünften der Parteien.
81. Der Senat hat zur Berechnung der Einkünfte des Antragstellers die Verdienstbescheinigung für Dezember 2007 und nicht diejenige für Dezember 2005 zugrunde gelegt. Der Verdacht der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe bewußt die Höhe seines Einkommens manipuliert, ist angesichts der vorgelegten Bescheinigungen der Dienststellen eher fernliegend. Außerdem beträgt die Differenz zwischen dem Einkommen im Jahr 2005 und dem im Jahr 2006 brutto nur 1.120,48 €. Bei einer derart niedrigen Absenkung erscheint eine Manipulation angesichts der möglichen Folgen für einen Beamten mehr als unwahrscheinlich. Insoweit verweist der Senat auch auf die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung.
9Nach der Verdienstbescheinigung für Dezember 2007 hatte der Antragsteller ein Jahresnettoeinkommen von 38.439,43 €, monatlich also 3.203,29 €
10Nach Abzug von vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitsgebers - 6,65 €
11und nach Addition der im Jahr 2007 für das Jahr 2006 erhaltenen
12Steuererstattung von auf den Monat umgelegten + 184,38 €
13ergeben sich monatlich 3.381,02 €
14Da von sind Fahrkosten mit - 330,00 €
15abzusetzen. Der Senat hat hier eine
16Entfernung von 30 km zugrunde gelegt und verweist insoweit auf
17die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung.
18Dann verbleiben 3.051,02 €.
19Die vom Amtsgericht für die Zeit bis einschließlich August 2007
20abgesetzten Kosten für das Haus der Parteien, das im November
212007 verkauft worden ist, waren nicht einkommensmindernd zu be-
22rücksichtigen, weil der Antragsteller insoweit in einem anderen
23Verfahren den Gesamtschuldnerausgleich gerichtlich geltend
24gemacht hat. Auch der vom Amtsgericht für die Monate September
25bis Oktober vorgenommene Abzug ist nicht zu berücksichtigen,
26da der Antragsteller sich vorbehalten hat, diese Kosten noch im
27Wege des Gesamtschuldnerausgleichs geltend zu machen und im
28vorliegenden Verfahren gerade nicht geltend macht.
29Ab Januar 2008 ist allerdings ein Betrag für die neue
30Riester-Rente des Antragstellers, über deren Zahlung er Konto-
31auszüge vorgelegt hat, in Höhe von monatlich - 138,42 €
32abzusetzen, so dass verbleiben 2.912,60 €
33Ab Juli 2008 bezieht der Antragsteller ein um 103, 61 € netto
34höheres monatliches Einkommen, das sich auch auf die Höhe der
35Sonderzuwendungen auswirken wird. Der Senat schätzt die monats-
36durchschnittliche Erhöhung auf + 110,00 €
37so daß ab Juli 2008 von 3.022,60 €
38auszugehen ist
39Das steuerliche Realsplitting ist hier nicht einkommens-
40erhöhend zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung
41(vgl. z.B. BGH, FamRZ 2007, 793) ist das nur dann geboten, wenn
42die Verpflichtung zur Zahlung des Unterhalts entweder anerkannt
43oder rechtskräftig festgestellt ist oder wenn freiwillig gezahlt wird.
44Ein solcher Fall liegt hier bezüglich des nachehelichen Unterhalts
45nicht vor. Soweit dies auf den Trennungsunterhalt zutraf, lief dieser
46mit der Rechtskraft der Scheidung am 17.3.2007 aus. Das Real-
47splitting für die bis dahin geleisteten Beträge wirkt sich hier nicht maß-
48geblich aus.
492. Demgegenüber bezieht die Antragsgegnerin ein deutlich
50geringeres Einkommen.
51Auch hier geht der Senat von der Gehaltsbescheinigung für das
52Jahr 2007 aus. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde,
53sind die dort genannten Zuschüsse des Arbeitgebers
54zur Kranken- und Pflegeversicherung nochmals als "steuerfr. Brutto"
55aufgeführt, so dass nur eine der beiden Positionen hinsichtlich der
56Zuschüsse dem steuerpflichtigen Bruttoeinkommen hinzuzurechnen ist
57und die Gesamtbeiträge für Kranken- und Pflegversicherung
58abzuziehen sind.
59Dann ergibt sich ein Jahresnettoeinkommen von 27.224,88 €
60(49.980,92 – 11.543,- - 634,86 – 6.583,44 + 3.099,36 –
614.999,83 – 1.055,28 – 726,72 + 363,36 – 675,63),
62monatsdurchschnittlich also 2.268,74 €.
63Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, dass die
64monatlichen Gehaltsüberweisungen im Jahre 2007 einen
65Gesamtbetrag von 24.895,60 € = 2.074,63 € im Monats-
66durchschnitt ergeben, ist das aufgrund der vorgelegten
67Kopien der Kontoauszüge rechnerisch zutreffend. Wie der
68Senat in der mündlichen Verhandlung jedoch mitgeteilt hat,
69geht er von der Abrechnung für Dezember 2007 mit den dortigen
70aufgelaufenen Jahresbeträgen aus, die sämtliche im Jahre 2007
71bezogenen Einkünfte ausweist; sowohl steuerpflichtige als
72auch steuerfreie als auch die Sonderzuwendungen. Worauf die
73Abweichung der Gesamtbeträge (Differenz = 2.329,28 €) beruht,
74ist nicht ersichtlich und wird von der Antragsgegnerin auch nicht
75dargetan.
76Nach Abzug der vermögenswirksamen Leistungen des
77Arbeitgebers von - 6,65 €
78und Addition der im Jahr 2007 für 2006
79erhaltenen monatdurchschnittlichen Steuererstattung von + 250,18 €
80ergeben sich 2.512,27 €
81Davon sind Fahrkosten von - 32 €
82und eine Rentenversicherung mit - 75 €
83sowie der Tabellenbetrag für den für
84G. tatsächlich gezahlten Kindesunterhalt von - 414 € abzusetzen, so dass verbleiben 1.991,27 €
85Für die Zeit von März bis einschließlich Oktober 2007, also
86bis zum Verkauf des gemeinsamen Hauses sind noch Kosten
87für einen ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge auch bedienten
88Bausparvertrag mit - 47,22 €
89abzusetzen, so dass in diesem Zeitraum verbleiben 1.944,05 €
90Ab Dezember 2007 hat auch die Antragsgegnerin
91einen Vertrag über eine Riester Rente abgeschlossen
92und zahlt monatlich - 50,00 €
93Die Beträge für ihre beiden Rentenversicherungen liegen noch
94unterhalb eines Betrags von 4 % ihres Bruttoeinkommens, sind
95also der Höhe nach noch nicht zu beanstanden.
96Es verbleiben dann - 1.894,05 €
97Ab Januar 2008 reduziert sich das Einkommen der Antragsgegnerin
98geringfügig wegen einer niedrigeren Steuererstattung für das Jahr
992007. Allerdings ist seitdem nur noch der Zahlbetrag des Kindes-
100unterhalts absetzbar.
101Dann ist zu rechnen wie folgt:
102Nettoeinkommen wie 2007 2.268,74 €
103Abzüglich vermögenswirksame Leistung - 6,65 €
104Zuzüglich 1/12 der Steuererstattung + 206,53 €
105abzüglich Fahrtkosten - 32 €
106abzüglich Rentenversicherung - 75 €
107abzüglich Riester Rente - 50 €
108abzüglich Kindesunterhalt - 337 €
109abzüglich höhere Krankenversicherung von rund - 11 €
110so dass sich ergeben 1.963,62 €
111Ab August 2008 zahlt sie an Kindesunterhalt nur noch
112231,00 €,
113also 106,00 € weniger, die zu addieren sind,
114nachdem G. eine Lehre begonnen hat. + 106,00 €
115Sie verfügt dann monatlich über 2.079,62 €
1163. Damit ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung:
117Vom 17.3.2007 bis Oktober 2007
1183051,02 € bereinigtes Einkommen des Antragstellers
119- 1944,05 € bereinigtes Einkommen der Antragsgegnerin
1201106,97 € Differenz
121475 € 3/7 Unterhaltsanspruch gerundet
122November 2007
1233051,62 €
124- 1991,27 €
1251059,75 € Differenz
126455 € 3/7 Unterhalt gerundet
127Dezember 2007
1283051,02 €
129- 1894,05 €
1301156,97 € Differenz
131496 € 3/7 Unterhalt gerundet
132ab Januar 2008
1332912 ,60 €
134- 1963,62 €
135 136948,98 € Differenz
137407 € 3/7 Unterhalt gerundet
138Juli 2008
1393022,60 €
140-1963,62 €
1411058,98 € Differenz
142454 € 3/7 Unterhalt gerundet
143ab August 2008
1443022,60 €
145952,98 € Differenz
147409 € 3/7 Unterhalt gerundet
148II.
149 150Dieser Unterhalt war nicht herabzusetzen oder zu befristen. Dies wäre unbillig gewesen, weil die Antragsgegnerin ehebedingte Nachteile insoweit erlitten hat, daß sie kein höheres, in etwa dem des Antragstellers entsprechendes Einkommen erzielen kann.
151Zunächst ist hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast darauf hinzuweisen, dass die den Unterhalt begrenzenden Möglichkeiten als Ausnahmetatbestände konzipiert sind, so dass der Unterhaltspflichtige die Darlegungs- und Beweislast für Umstände trägt, die zu einer Unterhaltsbegrenzung führen können. Erst wenn dieser solche Umstände vorgetragen hat, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, solche Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung sprechen (BGH, FamRZ 2008, 134).
152Hier hat die Antragsgegnerin unstreitig in der Position als Angestellte, die sie zu Beginn der Ehe hatte, trotz einer sog. zweijährigen Babypause und anschließender zehnjähriger Teilzeitarbeit, die Endposition erreicht.
153Sie hat aber substantiiert und detailliert vorgetragen, dass sie, wenn sie nicht durch die Betreuung des gemeinsamen Kindes daran gehindert gewesen wäre, weitere Lehrgänge und Fortbildungsmaßnahmen durchgeführt, was der Antragsteller bestätigt hat, und am sog. Aufbau Ost teilgenommen hätte, in dessen Verlauf sie die schon vorher angestrebte Verbeamtung hätte erreichen und eine laufbahnübergreifende Beförderung hätte erzielen können mit einem Einkommen nach Besoldungsgruppe A 13, nach der auch der Antragsteller besoldet wird.
154Die von ihr vorgelegte Bescheinigung bestätigt diese Möglichkeiten, die zudem gerichtsbekannt sind. Auch hat sie belegt, dass sie schon vor der Geburt des Sohnes eine Verbeamtung beantragt hatte, dieses Ziel also tatsächlich vor Augen hatte. Es kommt nicht darauf an, ob die Möglichkeit einer solchen Karriere über den Aufbau Ost schon vor der Entscheidung für ein Kind gegeben war. Es reicht aus, dass die Antragsgegnerin diese Möglichkeiten nicht wahrnehmen konnte, weil sie wegen der Betreuung des Kindes daran gehindert war. Der Antragsteller hat nicht bestritten, dass es auf der gemeinsamen Entscheidung der Eheleute beruhte, dass die Antragsgegnerin auf eine Berufstätigkeit zunächst ganz, dann teilweise verzichtete, um das gemeinsame Kind zu betreuen.
155Der Senat ist nach dem von der Antragsgegnerin gewonnenen persönlichen Eindruck auch davon überzeugt, dass diese ehrgeizig und zielstrebig am Aufbau Ost teilgenommen und die dort gebotenen Chancen genutzt hätte. Es liegt auf der Hand, dass sie nicht beweisen kann, dass sie das angestrebte Ziel auch tatsächlich erreicht hätte. Ein solcher Beweis ist unmöglich. Deshalb muß der substantiierte Vortrag entsprechender Möglichkeiten und der Nachweis des tatsächlich angestrebten Ziels der Verbeamtung genügen in Verbindung mit der entsprechenden persönlichen Befähigung der Antragsgegnerin, die immerhin trotz Babypause und Teilzeitarbeit das Maximum ihrer Laufbahn erreicht hat. Der Senat ist danach davon überzeugt, dass die Antragsgegnerin die Maßnahmen zum Aufbau Ost zum Aufbau einer eigenen Karriere genutzt und ein höheres Einkommen gehabt hätte als sie heute hat.
156Dieser Nachteil ist auszugleichen.
157Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 93 a, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
158 159Berufungswert: 4.594 € Berufung des Antragstellers
1606.889,33 € Berufung der Antragsgegnerin
16111.483,33 € insgesamt
162Richterin am Oberlandesgericht
163Bourmer-Schwellenbach ist er-
164krankt und daher verhindert zu
165unterschreiben