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Die Berufung des Antragstellers gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung gemäß Ziffer 2. des am 25.07.2008 verkündeten Teilurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn (45 F 101/07) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten des in der Hauptsache von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens über die Auskunftserteilung gemäß Ziffer 1. des genannten Teilurteils werden dem Antragsteller auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird in dem in den Gründen näher dargelegten Umfang zugelassen.
Gründe:
2Die Berufung des Antragstellers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Über sie ist nur noch insoweit zu entscheiden, als es um die Verurteilung des Antragstellers zur Auskunftserteilung in der Folgesache Zugewinnausgleich gemäß Ziffer 2. des Tenors des angefochtenen Teilurteils geht. Der Rechtsstreit über die Auskunftserteilung im Versorgungsausgleichsverfahren (Ziffer 1. des Urteilstenors) ist dagegen in der Hauptsache aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien erledigt, so dass insoweit nur über die Kosten dieses Rechtsstreits zu entscheiden war (vgl. dazu weiter unten bei Ziffer II.2.).
3I.
4Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Teilurteil, die insoweit keiner Änderung unterliegen und auch keiner Ergänzung bedürfen, Bezug genommen.
5Mit der Berufung wendet sich der Antragsteller nunmehr noch gegen seine Verurteilung zu Auskunftserteilung im Zugewinnausgleichsverfahren gemäß Ziffer 2. des Urteilstenors. Er vertritt die Auffassung, dass zwischen den Parteien entgegen der Ansicht des Amtsgerichts keine Zugewinngemeinschaft besteht, so dass die Verurteilung zu Auskunftserteilung schon deshalb unrechtmäßig erfolgt sei. Aufgrund der im Rahmen der Eheschließung der Parteien nach n. Recht getroffene Wahl des Güterstandes der Gütertrennung könnten die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe nicht der Besimmung des Art. 15 Abs. 1 EGBGB i.V.m. der - im übrigen unstreitig anwendbaren - Bestimmung des Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB entnommen werden. Die gegenüber dem Standesbeamten auf N. bei der Eheschließung getroffene Wahl der Gütertrennung sei rechtsverbindlich und insbesondere gemäß Art. 11 Abs. 1 EGBGB aufgrund des zur Anwendung gekommenen Ortsrechtes formgültig.
6Der Antragsteller beantragt daher,
7unter Aufhebung von Ziffer 2. des Teilurteils vom 25.07.2008
8die Auskunftsklage abzuweisen.
9Die Antragsgegnerin beantragt,
10die Berufung zurückzuweisen.
11Sie hält das angefochtene Teilurteil des Amtsgerichts in Ziffer 2. des Urteilstenors sowie die Rechtsauffassung des Amtsgerichts, dass zwischen den Parteien in Ermangelung einer anderweitigen ehevertraglichen Vereinbarung der nach deutschem Recht gemäß § 1363 Abs. 1 BGB kraft Gesetzes gegebene Güterstand der Zugewinngemeinschaft bestehe, nach wie vor für zutreffend.
12Die Parteien wiederholen auch im übrigen ihren erstinstanzlichen Vortrag, den sie nach Maßgabe der im Berufungsrechtszug eingereichten Schriftsätze, auf die Bezug genommen wird, ergänzt und vertieft haben.
13II.
141. Die Berufung des Antragstellers gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung im Verfahren über den Zugewinnausgleich hat in der Sache keinen Erfolg.
15Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien der Güterstand der Zugewinngemeinschaft besteht. Der Antragsteller ist somit gemäß § 1379 BGB dem Grunde nach verpflichtet, der Antragsgegnerin über den Bestand seines Endvermögens Auskunft zu erteilen.
16Wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert wurde, steht auch nach Meinung des Senats die Wahl des Güterstandes der Gütertrennung durch die Parteien im Rahmen der Eheschließung nach n. Recht nicht der Anwendung der Bestimmung des Art. 15 Abs. 1 EGBGB, wonach die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe dem bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebenden Recht unterliegen, entgegen. Da die Parteien bei der Eheschließung und auch heute noch unstreitig ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten und haben, ist nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB hinsichtlich der allgemeinen Wirkungen der Ehe (sog. Ehewirkungsstatut) deutsches Recht anzuwenden. Gemäß § 1363 Abs. 1 BGB leben aber die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren. Letzteres ist hier nicht der Fall. Die Parteien sind sich darin einig, dass auch nach n. Recht ein Ehevertrag von einem Notar beurkundet werden muss und die bei der Eheschließung gegenüber dem Standesbeamten auf N. zwingend vorgeschriebene Wahl eines nach der dortigen Rechtsordnung gesetzlich vorgesehenen Güterstandes keinen formgültigen Ehevertrag darstellt.
17Die Begründung der Rechtsauffassung des Senats ergibt sich zunächst im einzelnen aus den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts im angefochtenen Urteil, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann. Ergänzend sei lediglich folgendes hinzugefügt:
18Der materiell-rechtlichen Wirkung der Ehe nach deutschem Recht in der Form der Entstehung einer Zugewinngemeinschaft kraft Gesetzes ist nach Meinung des Senats der Vorrang vor der Wahl des Güterstandes bei dem Standesbeamten einzuräumen. Die Einhaltung des Ortsrechtes auf N. ist nach Auffassung des Senats zunächst nur für die Frage der Wirksamkeit der Eheschließung als solche von rechtlicher Bedeutung, kann aber keine Änderung der nach anzuwendendem deutschen Recht geltenden Wirkungen der Ehe gemäß den Art. 14 und 15 EGBGB zur Folge haben. Die Wahl eines gesetzlich nach n. Recht vorgegebenen Güterstandes bei der Eheschließung wäre möglicherweise dann rechtlich bedeutsam, wenn auch die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe dem n. Recht unterlägen und nicht wie hier dem deutschen Recht. Dies lässt sich auch dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 EGBGB entnehmen. Danach unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe gerade nicht dem "für" die Eheschließung maßgebenden Recht, sondern dem "bei" der Eheschließung für die Wirkungen der Ehe maßgebenden Recht. Das Merkmal "bei der Eheschließung" ist ein rein zeitliches Element und führt zur "Unwandelbarkeit" des Güterrechtsstatuts, nicht aber ein konstitutives Merkmal (vgl. Palandt/Heldrich, BGB 68. Aufl., Art. 15 EGBGB, Rn. 3).
19Nach alledem war somit die Berufung zurückzuweisen.
20Der Senat lässt allerdings zu der Frage, ob die Güterstandswahl der Parteien bei der Eheschließung auf N. eine Modifizierung des geltenden deutschen Ehewirkungsstatuts zur Folge hat und dazu führt, dass die Wahl der Gütertrennung bei der Eheschließung vor dem Standesbeamten auf N. Vorrang hat, wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Revision zu.
212. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 91 a, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
22Hinsichtlich des übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Teil- Rechtsstreits über die Verpflichtung des Antragstellers zur Erteilung von Auskünften im Versorgungsausgleichsverfahren waren die Kosten gemäß § 91 a ZPO dem Antragsteller aufzuerlegen, da auch insoweit seine Berufung keine Aussicht auf Erfolg hatte. Der Antragsteller hat sich gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung in bezug auf die Höhe der in seinem Unternehmen gebildeten Pensionsrückstellungen für die spätere Erfüllung einer ihm erteilten Pensionszusage lediglich mit dem Argument gewehrt, er habe bereits im ersten Rechtszug die betreffenden Auskünfte erteilt. Die Entwicklung der Pensionsrückstellungen sei zudem den im Unterhaltsrechtsstreit zwischen den Parteien vorgelegten Bilanzen zu entnehmen gewesen.
23Dieser Einwand kann nach Auffassung des Senats nicht dazu führen, der Antragsgegnerin die Kosten des erledigten Auskunftsverfahrens aufzuerlegen oder sie zwischen den Parteien aufzuteilen. Entscheidend für die Verurteilung zur Auskunftserteilung war der Gesichtspunkt, dass die ab dem Jahre 2004 sprunghaft angestiegenen Pensionsrückstellungen in den Bilanzen des Unternehmens den Schluss zuließen, dass die dem Antragsteller zunächst erteilte Pensionszusage durch eine betragsmäßig höhere Zusage als bisher bekannt ersetzt worden war und somit die im Versorgungsausgleichsverfahren nach § 11 VAHRG erteilte Auskunft der Arbeitgeberin des Antragstellers zu den ehezeitlich erworbenen betrieblichen Versorgungsanwartschaften unrichtig war. Die Gründe für den sprunghaften Anstieg der Pensionsrückstellungen im Betrieb des Antragstellers ab dem Jahre 2004 hat er nach Aktenlage erstmals mit der Berufungsbegründung im zweiten Rechtszug vorgetragen, so dass sich auch erst mit diesem Zeitpunkt das Auskunftsverfahren erledigt hatte. Die Berufung gegen das Teilurteil war insoweit unbegründet.
24Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist bereits im Verhandlungstermin im Einvernehmen mit den Parteien auf 5.000,00 € festgesetzt worden.