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Oberlandesgericht Köln, 3 U 175/08

Datum:
15.12.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 175/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2009:1215.3U175.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 83 O 116/07
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 11. September 2008 - 83 O 116/07 - teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 35.288,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. September 2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Beklagte 77 % und die Klägerin 23 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden in Höhe von 80 % der Beklagten und in Höhe von 20 % der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 
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