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Die Unterschrift des an der Beurkundung Beteiligten unter einer notariellen Urkunde erfordert die Unterzeichnung wenigstens mit dem Familiennamen. Die Unterzeichnung eines notariellen Testaments mit einem unzutreffenden Vornamen steht bei der zusätzlichen Verwendung des richtigen Familiennamens der Formwirksamkeit der Urkunde nicht entgegen.
1.
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2)
vom 14. September 2009 (2 Wx 83/09) gegen Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 19. August 2009, 4 T 334/09, wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 2) hat die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens 2 Wx 83/09 und die dem Beteiligten zu 1) insoweit entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu tragen.
2.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 14. September 2009 (2 W 84/09) gegen die Festsetzung des Geschäftswertes in dem Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 19. August 2009, 4 T 334/09, wird zurückgewiesen.
3.
Die Festsetzung des Geschäftswertes der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn in dem Beschluss vom 19. August 2009 wird von Amts wegen abgeändert und der Wert des Erstbeschwerdeverfahrens auf 80.499,72 € festgesetzt.
Der Wert des Gegenstandes des weiteren Beschwerdeverfahrens wird auf 80.499,72 € festgesetzt.
G r ü n d e
21.
3Die am 2. April 2009 verstorbene Erblasserin war mit Herrn I. J. P verheiratet. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Der Beteiligte zu 1) ist der Neffe des bereits am 15. Mai 2005 vorverstorbenen Ehemannes; der Beteiligte zu 2) ist einer der fünf Neffen bzw. Nichten der Erblasserin.
4Am 30. April 2009 hat der Beteiligte zu 1) beim Nachlassgericht den Antrag gestellt, ihm einen Erbschein als Alleinerben nach der Erblasserin zu erteilen. Bei seinem Antrag hat sich der Antragstellerin auf ein gemeinschaftliches Testament der Eheleute berufen, das diese vor dem Notar D. in F am 6. Februar 2003 errichtet haben (Urkundenrolle-Nr. xx1/2003; Bl. 16 ff. d.BA. 3 VI 352/09). In diesem Testament heißt es unter anderem:
5"I.
6Wir nehmen Bezug auf unser gemeinschaftliches Testament vom 2. September 1983 – UR.-Nr. 1600/1983 des Notars L. T. in G-.
7Die in diesem Testament von uns in Abschnitt II. verfügte gegenseitige Erbeinsetzung soll bestehen bleiben und wird von uns hiermit nochmals ausdrücklich bestätigt.
8.........
9II.
10Der Überlebende von uns sowie ein jeder von uns für den Fall unseres gleichzeitigen Versterbens setzt zu seinen Erben ein:
11zu je ½ Erbteil.
13Ersatzerben eines jeden Erben sind dessen eheleibliche Abkömmlingen, bei mehreren untereinander nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.
14III.
15Der Überlebende von uns behält sich ausdrücklich das Recht vor, die vorstehend in Abschnitt II. angeordnete Erbfolge jederzeit ganz oder teilweise aufzuheben und abweichend zu verfügen.
16Die gegenseitige Erbeinsetzung ist von uns wechselbezüglich verfügt.
17IV.
18Weiteres wollen wir heute nicht bestimmen.
19Diese Niederschrift wurde den Erschienene von dem Notar vorgelesen, von ihnen genehmigt und von ihnen und dem Notar eigenhändig wie folgt unterschrieben:
20I. P
21I. P
22D, Notar"
23Die erste Unterschrift stammt von dem Ehemann der Erblasserin; die zweite von ihr persönlich, wobei sie indes mit dem Vornamen ihres Ehemannes unterschrieb. Ein notarielles Testament vom 2. Februar 1983, errichtet zu Urkundenrolle-Nr. 1600/1983 des Notars L. T., wurde den Eheleuten auf deren Wunsch am 11. Februar 2003 aus der amtlichen Verwahrung zurückgegeben. Die in dem Testament vom 6. Februar 2003 bedachte Nichte, Frau C. Q., ist am 2. Dezember 2008 ohne Abkömmlinge verstorben.
24Mit Beschluss vom 18. Juni 2009 hat das Amtsgericht G – ohne weitere Ermittlungen - den Erbscheinantrag des Beteiligten zu 1) mit der Begründung zurückgewiesen, das Gericht schließe sich der rechtlichen Überlegung der Antragsgegnerin an, das notarielle Testament sei formunwirksam, weil ihm die nötige Unterschrift der Erblasserin fehle.
25Auf die hiergegen von dem Beteiligten zu 1) eingelegte Beschwerde hat das Landgericht mit Entscheidung vom 19. August 2009, 4 T 334/09, den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und den Wert des Gegenstandes der Beschwerde mit der Begründung "geschätzt, ½ des Nachlasswertes auf 50.000,00 € festgesetzt.
26Gegen die Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts hat die Beteiligte zu 2) mit einem am 15. September 2009 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom 14. September 2009 weitere Beschwerde (2 Wx 83/09) eingelegt. Zugleich hat sie mit der Beschwerde die Festsetzung des Geschäftswertes durch das Beschwerdegericht angegriffen (2 Wx 84/09) und hierzu ausgeführt, "der Nachlass bestehe aus maximal 15.000,00 €".
272.
28Das an keine Frist gebundene Rechtsmittel ist gemäß § 27 Abs. 1 FGG (in der bis zum 1. September 2009 geltenden Fassung; vgl. Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG) statthaft und in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 29 Abs. 1 Satz 2 FGG) bei dem zuständige Gericht eingelegt worden. Entgegen der Auffassung des Beteiligte zu 1) hat die Beteiligte zu 2) mit dem beim Beschwerdegericht eingereichten Schriftsatz ordnungsgemäß die weitere Beschwerde erhoben. Nach § 29 Abs. 1 S. 1 FGG kann die weitere Beschwerde sowohl bei dem Gericht erster Instanz, bei dem Landgericht und auch bei dem Oberlandesgericht erhoben werden.
29In der Sache ist die weitere Beschwerde jedoch nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Denn das Amtsgericht hat den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1) zu Unrecht zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde ist das gemeinschaftliche Testament der Eheleute vom 6. Februar 2003 nicht unwirksam. Insoweit hat die Kammer ausgeführt:
30"Das notarielle Testament vom 06.02.2003 erfüllt alle Voraussetzungen eines wirksamen notariellen Testaments. Insbesondere ist es nicht etwa deshalb unwirksam, weil die Erblasserin es seinerzeit mit "I. P" anstelle von "H P" unterzeichnet hat.
31Nach § 13 Abs. 1 S. 1 BeurkG muss die von einem Notar errichtete Niederschrift in seiner Gegenwart von den Beteiligten eigenhändig unterschrieben werden. Die Unterschrift ist Wirksamkeitsbedingung (vgl. BGHZ 152, 255 ff.). Mit der Unterschrift wird dokumentiert, dass sich die Beteiligten ihre in der Urkunde niedergelegten Erläuterungen zurechnen lassen. Dies ist ein formelles Zeichen der Verantwortungsübernahme für Geltung und Gültigkeit der beurkundeten Erklärungen. Dagegen ist die Identifizierbarkeit der Beteiligten nicht Sinn der Unterschrift; hierzu dient die nach § 10 BeurkG zu treffende Identitätsfeststellung (BGH a.a.O.), die hier ebenfalls erfolgt und dokumentiert ist. Welche Namensbestandteile die Unterschrift enthalten muss, ist im Gesetz nicht geregelt. Aus Sinn und Zweck des Unterschriftserfordernisses ergibt sich indes, dass die Urkunde mit dem Namen zu unterzeichnen ist, den der oder die Beteiligte tatsächlich führt; nur so lässt sich die niedergelegte Erklärung der bestimmten Person zuordnen, die sie abgegeben hat. Keine Probleme ergeben sich bei Gebrauch des Vor- und Familiennamens, aber auch die Unterzeichnung nur mit dem Familiennamen reicht für die Wirksamkeit aus (BGH a.a.O.).
32Dass die Erblasserin dem Familiennamen nicht ihren eigenen (H), sondern den Vornamen ihres Ehemannes (I.) beifügte, macht ihre Unterschrift nicht unwirksam. Denn dass sie selbst an zweiter Stelle die Urkunde unterzeichnete, ist unstreitig und auch durch den Vermerk des die Unterschriften entgegen nehmenden Notars belegt. Warum sie dies tat, lässt sich nicht mehr klären. Es mag sein, dass sie sich von dem Namen des Ehemannes ablenken ließ, der über ihrem stand, oder dass sie sich als "Frau I. P" fühlte, wie dies in ihrer Generation verbreitet der Fall war. Dafür, dass sie es mit Absicht deshalb tat, weil sie die Erklärungen der Urkunde sich selbst gerade nicht zurechnen lassen wollte, besteht nicht der geringste Anhaltspunkt. Zum einen hatte jeder Ehegatten einen Neffen bzw. Nichte benannte, den bzw. die er als Schlusserben einsetzte. Zum anderen aber durfte nach Ziff. III. des Testaments der Überlebende die Erbfolge jederzeit beliebig abändern. Die Bindungswirkung war lediglich bis zum Tode des Erstversterbenden gegeben. Da der Ehemann bereits annähernd sechs Jahre vor der Erblasserin verstarb, hätte nicht näher gelegen, als das Testament, wenn sie es in Wahrheit so nicht wollte, abzuändern und einen anderen Schlusserben einzusetzen. Dies ist aber gerade nicht geschehen."
33Diese Ausführungen sind frei von Rechtsfehlern. Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung die für die Beurteilung der Wirksamkeit einer Unterzeichnung einer notariellen Urkunden durch einen Erblasser maßgeblichen Rechtsgrundsätze zutreffend angewendet und ist zu dem aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Ergebnis gelangt, dass die von der Erblasserin vorgenommene Unterzeichnung der notariellen Urkunden als ihre Unterschrift angesehen werden kann.
34Bei dem gemeinschaftlichen Ehegattentestament vom 6. Februar 2003 handelte es sich um ein notarielles Testament im Sinne von §§ 2231 Nr. 1, 2232 BGB. Seine Wirksamkeit setzt gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 1. Halbs. BeurkG zwingend voraus, dass die von dem Notar aufgenommene Niederschrift von dem Erblasser eigenhändig unterschrieben wird; eine Urkunde ohne Unterschrift führt zur Unwirksamkeit der Beurkundung (BGHZ 152, 255 = NJW 2003, 1120). Mit der Unterschrift wird dokumentiert, dass sich die Beteiligten ihre Erklärungen zurechnen lassen und die Urkunde in ihrer körperlichen Form genehmigen; die Unterschrift dient damit als formelles Zeichen der Verantwortungsübernahme für Geltung und Gültigkeit des beurkundeten Rechtsgeschäfts und für die Echtheit des beurkundeten Willens der Beteiligten (BGHZ 152, 255 = NJW 2003, 1120; Heinemann, ZNotP 2002, 223 [224]).
35Welche Anforderungen an die Namensunterschrift in einem notariellen Testament zu stellen sind, regelt das Gesetz nicht. Sie sind vielmehr aus Sinn und Zweck des Formerfordernisses herzuleiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die eigenhändige Unterschrift nicht der Sicherstellung der Identität zwischen Erklärendem und Unterschreibendem dient (BGHZ 152, 255 = NJW 2003, 1120). Die Identität des Testierenden steht in der Regel bereits aufgrund der nach dem Beurkundungsgesetz einzuhaltenden Förmlichkeiten, insbesondere zur Feststellung der Beteiligten (§ 10 BeurkG), fest. Im Vordergrund steht vielmehr der Zweck, den wirklichen Willen des Erblassers zur Geltung kommen zu lassen und seine Echtheit und Ernsthaftigkeit sicherzustellen. Diese besondere Bedeutung kommt deutlich auch in der gesetzlichen Folge der Nichtigkeit des notariellen Testaments beim Fehlen einer wirksamen Unterschrift des Erblassers zum Ausdruck, sofern nicht dessen Schreibunfähigkeit festgestellt und das besondere Verfahren nach § 25 BeurkG eingehalten worden ist (vgl. BGH, NJW 1981, 1900 [1901]; KG FGPrax 1996, 113). Aus dem Sinn und Zweck des Unterschriftserfordernisses ergibt sich indes, dass die Unterzeichnung der Urkunde mit dem Namen erfolgen muss, den der Beteiligte tatsächlich führt, der ihn also kennzeichnet; nur dann können die beurkundeten Erklärungen ihm als einer individuell bestimmten Person zugeordnet werden. Die Formerleichterung des § 2247 Abs. 3 BGB findet keine Anwendung (BGH, DNotZ 1958, 650; KG, FGPrax 1996, 113 mit weiteren Nachweisen). Neben der Unterschrift mit dem vom Erblasser von Gesetzes wegen zu führenden Vor- und Familiennamen kann dies auch bei einem von diesem abweichenden Namen der Fall sein. In Betracht kommen Künstler- oder Spitznamen, aber auch Verstümmlungen, Vereinfachungen oder Abkürzungen des rechtmäßigen Namens. Verwendet der Erblasser einen solchen Namen auch sonst und erkennt er ihn als den seinigen an, ist von der Wirksamkeit auch der Unterschriftsleistung mit diesem Namen auszugehen, da dann kein Anlass besteht, an der Ernsthaftigkeit der beurkundeten Erklärung zu zweifeln (KG, FGPrax 1996, 113 m.w.N.; Winkler, BeurkG, 16. Auflage 2008, § 13 Rn. 58). Aber auch die Unterzeichnung nur mit dem Familiennamen reicht für die Wirksamkeit der Urkunde aus; er individualisiert nämlich den Unterzeichner hinreichend (BGHZ 152, 255 = NJW 2003, 1120; Beck`sches Notar-Handbuch/Bernhard, 5. Auflage 2009, Rn. G 210; Huhn/von Schuckmann/Renner, BeurkG, 4. Auflage 2003, § 13 Rn 34; Lerch, BeurkG, 2008, § 13 Rn 25; Winkler, a.a.O., § 13 Rn. 55).
36Insoweit hat das Landgericht in tatrichterlicher Würdigung festgestellt, dass die Erblasserin das gemeinschaftliche notarielle Testament vom 6. Februar 2003 mit ihrem Nachnamen unterzeichnet und dieses damit eine wirksame Unterschrift der Testierenden enthält. Diese Feststellung ist rechtlich nicht zu beanstanden, da – unter Beachtung der vorstehenden rechtlichen Ausführungen – eine Unterzeichnung einer Urkunde mit dem Familiennamen bereits zur Individualisierung des Unterzeichners ausreicht (BGHZ 152, 255 = NJW 2003, 1120; Winkler, aaO, § 13 Rn. 55). Wird neben dem (richtigen) Familiennamen auch mit einem Vornamen unterschrieben, so schadet es nicht, wenn – wie hier – die Unterschrift mit einem falschen Vornamen erfolgt (vgl. Huhn/von Schuckmann/Renner, a.a.O., § 13 Rn. 47).
37Daher kann es vorliegend dahinstehen, ob nicht von der grundsätzlich anzunehmenden Unwirksamkeit der Unterschrift bei Verwendung eines falschen Namens vorliegend deshalb eine Ausnahme anzunehmen ist, weil nur versehentlich ein anderer Name verwendet wurde, indes an der Ernstlichkeit der Erklärung jedoch kein Zweifel besteht (vgl. BayObLG, NJW 1956, 24 mit Anmerkung Firsching für die Unterschrift eines Notars; Keidel, DNotZ 1956, 98; Winkler, aaO, § 13 Rn. 55).
383.
39Die Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens beruht auf § 13a Abs. 1 S. 2 FGG. Für die Beschwerde ist im Hinblick auf die Regelung des § 14 Abs. 9 KostO keine Kostentscheidung veranlasst.
40Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 KostO. Bei der Festsetzung des Geschäftswertes des Erstbeschwerdeverfahrens sowie des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat sich der Senat an der von dem Beteiligten zu 1) vorgelegten Aufstellung der Kreissparkasse Köln vom 19. Mai 2005 (Bl. 74 d.GA.) orientiert. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die damals vorhandenen Beträge zu einem späteren Zeitpunkt von der Erblasserin ganz oder teilweise aufgebraucht worden sind, werden weder von der Beteiligten zu 2) dargelegt noch ergeben sie sich aus den Akten. Die Angaben der Beteiligten zu 2), "im Nachlass seien lediglich 15.000,00 €", wird weder näher konkretisiert noch durch aussagekräftige Unterlagen verifiziert. Allein der Umstand, dass sich die Erblasserin ab Mai 2005 in dem Altenzentrum X wohnte, erlaubt noch nicht den zwangsläufigen Rückschluss, dass sie für die Bestreitung der Kosten ihr Vermögen ganz oder teilweise einsetzte, und dass zum Zeitpunkt ihres Todes nur noch "15.000,00 €" vorhanden waren.