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Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 79/09

Datum:
30.11.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Wx 79/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2009:1130.2WX79.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 30 T 459/08
Schlagworte:
Rechtsmittel gegen Festsetzung von Ordnungsmittel gegen einen im Beschwerdeverfahren nicht erschienenen Zeugen
Normen:
HGB § 335 IV, V; FGG § 15; ZPO § 380, §§ 574 ff.
Leitsätze:

Im Verfahren nach § 335 Abs. 4 und 5 HGB ist das Landgericht Beschwerdeinstanz.

die Verhängung eines Ordnungsmittels gegen einen im Beschwerdeverfahren nicht erschienenen Zeugen kann nur mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden, wenn diese durch das Landgericht entsprechend § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen wird.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 11. August 2009 gegen den Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 20. Juli 2009, 30 T 459/08, wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 2) zu tragen.

 
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