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Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 55/09

Datum:
26.06.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Wx 55/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2009:0626.2WX55.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 31 T 472/08
Schlagworte:
Verfahrensrecht - Rechtsmittel gegen die Ablehnung eines Richters im Beschwerdeverfahren nach § 335 Abs. 4 und 5 HGB
Normen:
HGB § 335 Abs. 4 und 5; ZPO §§ 46 Abs. 2, 567 Abs. 1, 574 Abs. 1; FGG § 28 Abs. 1
Leitsätze:

Im Verfahren nach § 335 Abs. 4 und 5 HGB ist das Landgericht Beschwerdeinstanz. Die Zurückweisung eines einen Richter des Landgericht betreffenden Ablehnungsgesuchs ist zwar nicht nach § 335 Abs. 5 Satz 4 HGB unanfechtbar. Die Rechtsbeschwerde - zum Oberlandesgericht - als einziges Rechtsmittel gegen diese Zurückweisung ist aber nur dann zulässig, wenn sie vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zugelassen worden ist.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 19. Juni 2009 gegen den Beschluß der "8. Kammer für Handelssachen" des Landgerichts Bonn vom 9. Juni 2009 - 31 T 472/08 - wird als unzulässig verworfen.

 
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