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Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 35/09

Datum:
30.03.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Ziivlsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Wx 35/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2009:0330.2WX35.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 39 O 472/08
Schlagworte:
Freiwillige Gerichtsbarkeit; Umdeutung einer Gehörsrüge in eine Beschwerde
Normen:
HGB § 335 Abs. 4 und 5; FGG § 22 Abs. 2, 27, 29 a Abs. 1
Leitsätze:

1. Vor der Umdeutung eines Rechtsbehelfs in ein an ein anderes Gericht zu richtendes Rechtsmittel und seiner Vorlage an jenes andere Gericht ist der Rechtsbehelfsführer grundsätzlich von dem angerufenen Gericht anzuhören.

2. Im Verfahren nach § 335 Abs. 4 und 5 HGB kommt eine Umdeutung einer beim Landgericht erhobenen Anhörungsrüge in eine Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht nicht in Betracht, weil eine solche Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist. Dies gilt auch dann, wenn durch den angegriffenen Beschkluss des Landgerichts ein Wiedereinsetzungsgesuch abgelehnt worden ist.

 
Tenor:

Die Sache wird an das Landgericht Bonn, Kammer für Handelssachen, zur Bearbeitung der Eingabe vom 23. März 2009 in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.

 
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