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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 66/09

Datum:
26.02.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 66/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2009:0226.2WS66.09.00
 
Leitsätze:

1.Von der Überbürdung der Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse nach § 476 Abs.3 S.2 Ziff.2 StPO kann nur abgesehen werden, wenn ein auf die bisherige Beweisaufnahme gestützter erheblicher Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei einer neuen Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozeßordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen würden (vgl BGH NStZ 2000,330).

2. Eine solche Verdachtslage besteht, wenn der Angeklagte nach vollständig durchgeführter Beweisaufnahme verurteilt, seine Revision als offensichtlich unbegründet verworfen und das Urteil lediglich deshalb durch das BVerfG aufgehoben worden ist, weil über Ablehnungsgesuche das erkennende Gericht entschieden hat.

3. Tritt die Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten nach Aufhebung des Urteils durch das BVerfG ein, und wird das Verfahren deswegen nicht weiterbetrieben, ist es bei der beschriebenen Verdachtslage unbillig, die Staatskasse mit den Auslagen des Angeklagten zu belasten.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.

 
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