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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 515/09

Datum:
11.12.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 515/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2009:1211.2WS515.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 61 KLs- 50 Js 134/92 - 70/92
 
Tenor:

I. Der angefochtene Beschluss wird abgeändert:

Die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aus dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 4.1.1993 (Az. 61 KLs - 50 Js 134/92 - 70/92) wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Untergebrachte ist am 30. April 2010 zu entlassen.

1. Mit der Aussetzung der Maßregel tritt die Führungsaufsicht ein.

2. Die Dauer der Führungsaufsicht wird auf 5 Jahre festgesetzt.

3. Für die Dauer der Führungsaufsicht untersteht der Untergebrachte der zuständigen Aufsichtsstelle bei dem Landgericht Aachen.

4. Der Untergebrachte wird für die Dauer der Führungsaufsicht der Leitung und Aufsicht eines Bewährungshelfers unterstellt, dessen Auswahl und Bestellung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen übertragen wird.

5. Der Verurteilte wird angewiesen,

a. seinen Wohnsitz in einer von der Strafvollstreckungskammer Aachen zu bestimmenden Einrichtung des stationären oder ambulanten betreuten Wohnens zu nehmen und sie über jeden Wohnsitzwechsel unverzüglich zu informieren,

b. den Bewährungshelfer umfassend und wahrheitsgemäß über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu unterrichten und ihm unverzüglich sämtliche bei ihm eingehenden Rechnungen und Mahnungen vorzulegen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der darin dem Untergebrachten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

 
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