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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 468/09

Datum:
07.10.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 468/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2009:1007.2WS468.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 28 KLs 3/08
 
Tenor:

Die angefochtene Entscheidung wird wie folgt abgeändert:

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Hiervon ausgenommen sind die durch die Nebenklage verursachten Kosten und Auslagen; diese hat der Angeklagte zu tragen.

Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf 1/5 ermäßigt. Die dem Beschwerdeführer hierin erwachsenen notwendigen Auslagen fallen zu 4/5 der Staatskasse zur Last.

 
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