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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 31/09

Datum:
28.01.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 31/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2009:0128.2WS31.09.00
 
Leitsätze:

Die Überschreitung der Frist des § 118 Abs. 5 StPO zwingt nicht zu einer Haftentlassung des Beschuldigten. Sie kann ggfs mit der (Untätigkeits-)Beschwerde angefochten werden

 
Tenor:

Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe verworfen, dass dringender Tatverdacht hinsichtlich sechs Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge besteht.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

 
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