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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 303/09

Datum:
08.07.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 303/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2009:0708.2WS303.09.00
 
Leitsätze:

Leitsatz : In Haftsachen darf die Sechs-Monats-Frist des § 121 StPO auch nicht annähernd ausgeschöpft werden, wenn die Anklage wenige Tage nach der Festnahme des Beschuldigten erhoben ist und die Sache in weniger als einem halben Tag verhandelt werden kann.

 
Tenor:

Der Haftbefehl des Amtsgerichts K. vom 18.01.2009 wird

aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die darin dem Angeklagten

entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

 
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