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Auf die Berufung des Beklagten wird das am 8. Oktober 1998 verkündete Schlussurteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 15 O 411/95 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.353,11 € nebst 4 % Zinsen seit dem 31. Januar 1996 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Beklagte 83 % und der Kläger 17 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Beklagte in Höhe von 94 % und der Kläger in Höhe von 6 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
G r ü n d e
2(Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO)
3I.
4Der Kläger nimmt den Beklagten, seinen Bruder und Alleinerben der am 18. Februar 1994 verstorbenen Mutter der Parteien (im Folgenden: Erblasserin), auf den Pflichtteil in Anspruch.
5Die Erblasserin hatte durch Testament vom 4. März 1982 (vgl. Bl. 7 d. A.) den Beklagten zu ihrem Alleinerben bestimmt. Die Ehe der Erblasserin mit dem Vater der Parteien wurde im Jahre 1986 geschieden (vgl. Bl. 12 d. A.). Der Kläger, der seit Mitte der 70er Jahre unter einer schizophrenen Psychose leidet, hatte sich auf Betreiben seines Vaters erstmals von September 1975 bis Januar 1976 einer stationären Behandlung unterzogen, die zur Folge hatte, dass er seither eine stationäre und medikamentöse Behandlung weitgehend ablehnte. Der Kläger lebte zusammen mit der Erblasserin in einem gemeinsam bewohnten Einfamilien-Reihenhaus. Hierbei kam es des öfteren zu körperlichen Auseinandersetzungen zwischen der Erblassern und dem Kläger. Im Oktober 1992 wurde auf Veranlassung der Erblasserin für den Kläger ein Betreuer bestellt. Am 13. Januar 1994 hatte der Kläger die Erblasserin tätlich angegriffen und ihr Kopfverletzungen (Blutergüsse, Gehirnerschütterung) zugefügt. Unter dem 20. Januar 1994 hatte die Erblasserin ein weiteres Testament errichtet (vgl. Bl. 8 d. A.), in dem sie zunächst erneut den Beklagten zu ihrem "alleinigen unbeschränkten Erben" einsetzte. Im Übrigen heißt es in dem Testament wörtlich wie folgt:
6"Meinen gewalttätigen Sohn O. T., geb. 07.06.1957, enterbe ich, weil er mich nachweislich oft misshandelt (Faustschläge auf den Kopf) und dadurch meinen evtl. plötzlichen Tod in Kauf nimmt."
7Am 18. Februar 1994 erschlug der Kläger die Erblasserin aus Angst vor und aus Wut wegen seiner bevorstehenden Einweisung in das Landeskrankenhaus, zerstückelte die Leiche und versteckte die Leichenteile im Wald. Wegen dieser Tat ordnete das Landgericht Köln durch Urteil vom 8. Dezember 1994 – 112-26/94 – in einem Sicherungsverfahren die Unterbringung des Klägers in einem psychiatrischen Krankenhaus an (vgl. Bl. 9 ff. d. A.). Nach den Feststellungen des Landgerichts hat sich der Kläger – so wörtlich - eines Totschlags im Sinne des § 212 StGB schuldig gemacht, indem er in der Absicht, diese zu töten, seine Mutter erschlagen hat. Für diese Tat könne der Kläger jedoch gemäß § 20 StGB strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Er habe zwar das Unrecht seiner Tat eingesehen, sei jedoch zur Tatzeit aufgrund seiner psychischen Erkrankung und damit einer krankhaften seelischen Störung nicht in der Lage gewesen, nach dieser Einsicht zu handeln.
8Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm sei der Pflichtteil nicht wirksam entzogen worden, und er sei auch nicht pflichtteilsunwürdig, weil er sowohl bei der Tätlichkeit am 13. Januar 1994 als auch bei der Tötung am 18. Februar 1994 schuldunfähig gewesen sei. Er hat – nach Abschluss der erste Stufe der von ihm erhobenen, dem Beklagten am 30. Januar 1996 zugestellten (Bl. 68 d. A.) Stufenklage – seinen Pflichtteilsanspruch auf einen Betrag i. H. v. 55.218,05 DM beziffert. Den geltend gemachten Zinsanspruch hat er damit begründet (vgl. Bl. 287 d. A.), dass der Beklagte durch Schreiben vom 31. Juli 1994 (Bl. 36 d. A.) seine Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft in Abrede gestellt und deshalb auch keine Zahlungsbereitschaft bestanden habe.
9Der Kläger hat zuletzt vor dem Landgericht beantragt,
10den Beklagten zu verurteilen, an ihn 55.218,05 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. August 1994 zu zahlen.
11Der Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dem Kläger sei der Pflichtteil wirksam entzogen worden. Im Übrigen hat der Beklagte Einwendungen gegen die Höhe des geltend gemachten Pflichtteilsanspruches erhoben.
14Durch Schlussurteil vom 8. Oktober 1998, dem Beklagten zugestellt am 21. Oktober 1998, hat das Landgericht den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 50.605,55 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31. Januar 1996 verurteilt (Bl. 367 ff. d. A.). Das Landgericht führte zur Begründung aus, es könne dahin gestellt bleiben, ob die Erblasserin mit dem Testament vom 20. Januar 1994 eine Pflichtteilsentziehung beabsichtigt habe. Jedenfalls wäre eine solche nicht wirksam, da die in § 2333 BGB aufgezählten und vorliegend in Frage kommenden schweren und vorsätzlichen Straftaten ein schuldhaftes Verhalten voraussetzten, welches nach den Feststellungen im Strafverfahren nicht gegeben sei.
15Auf die dagegen gerichtete, am 23. November 1998 (Montag) eingegangene und am 8. Februar 1999 nach zwischenzeitlicher Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu diesem Zeitpunkt begründete Berufung des Beklagten hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch Urteil vom 30. März 2000 (vgl. Bl. 598 ff. d. A.) – 1 U 108/98 - das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und dahin gefasst, dass der Beklagte nur noch zur Zahlung von 47.630,55 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31. Januar 1996 verurteilt wurde. Im Übrigen hat der 1. Zivilsenat die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.
16Der Beklagte hat gegen dieses Urteil sowie das vorangegangene Urteil des Landgerichts vom 8. Oktober 1998 Verfassungsbeschwerde eingelegt, über die der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts durch Beschluss vom 19. April 2005 – 1 BvR 1644/00 und 1 BvR 188/03 – entschieden hat (veröffentlicht u.a. in ZEV 205, 301 ff.). Die Entscheidungsformel des Beschlusses lautet wie folgt (vgl. Bl. 707 R und 708):
17"Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 30. März 2000 – 1 U 108/98 – und das Schlussurteil des Landgerichts Köln vom 8. Oktober 1998 – 15 O 411/95 – verletzen den Beschwerdeführer zu I. in seinem Grundrecht aus Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil des Oberlandesgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
18Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
19Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer zu I. die notwendigen Auslagen zu erstatten."
20In den Gründen des Beschlusses vom 19. April 2005 heißt es hierzu u. a., die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu I. (= des Beklagten) habe Erfolg, soweit sie sich gegen die gerichtlichen Entscheidungen richte. In ihrem sich mittelbar gegen das Pflichtteilsrecht der Kinder gemäß § 2303 Abs. 1 BGB sowie gegen die Pflichtteilsentziehungsgründe des § 2333 Nr. 1 und 2 BGB und den Pflichtteilsunwürdigkeitsgrund des § 2345 Abs. 2, § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB wendenden Teil sei sie unbegründet. Wörtlich heißt es in dem Beschluss u. a. wie folgt (vgl. Bl. 727 ff. d. A., Hervorhebungen durch den Senat):
21"b) Danach haben die angegriffenen Entscheidungen keinen Bestand. Sie gehen zwar in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise davon aus, dass eine wirksame Entziehung des Pflichtteils nach § 2333 Nr. 1 BGB grundsätzlich ein schuldhaftes Fehlverhalten des Kindes voraussetzt. Wird dieses von den Zivilgerichten herangezogene Kriterium jedoch strikt im strafrechtlichen Sinne verstanden, kann dies im Einzelfall dem verfassungsrechtlichen Erfordernis eines angemessenen Ausgleichs der gegenüber stehenden Grundrechtspositionen widersprechen. Eine solche Situation ist gegeben, wenn das Kind zwar schuldunfähig im Sinne des Strafrechts war, aber den objektiven Unrechtstatbestand wissentlich und willentlich verwirklichte. Dies haben die Gerichte in ihren Entscheidungen nicht berücksichtigt.
22Der Sachverhalt, den die Gerichte zu bewerten hatten, unterschied sich wesentlich von den Fallgestaltungen, die in der Regel einer Enterbung oder einer Pflichtteilsentziehung zu Grunde liegen. Die Gerichte haben die objektiven Voraussetzungen des Entziehungsgrundes des § 2333 Nr. 1 BGB festgestellt, aber nicht die besonderen Umstände in ihre Erwägungen einbezogen. Es ist Aufgabe der Gerichte, ein unverhältnismäßiges Zurücktreten des Grundrechts der Testierfreiheit hinter das Recht des Kindes auf hinreichende Nachlassteilhabe zu verhindern.
23Die Erblasserin war vom Kläger schon mehrfach vor der Tötung in erheblicher Weise körperlich misshandelt und bedroht worden. Sie hatte insofern in der ständigen Angst vor weiteren Misshandlungen und der Tötung durch ihn gelebt. Diese durchaus konkrete Gefahr, die sich später durch Tötung der Erblasserin verwirklichte, war für sie der Grund gewesen, dem Kläger den Pflichtteil entziehen zu wollen. Nach dem im strafgerichtlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten war der Kläger bei der Tötung der Erblasserin zwar schuldunfähig im strafrechtlichen Sinne, aber immerhin in der Lage, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Dies hätte die Zivilgerichte im Ausgangsverfahren zur Prüfung veranlassen müssen, ob der Kläger bei den vorangegangenen Misshandlungen jedenfalls in einem natürlichen Sinne vorsätzlich gehandelt und den Tatbestand des nach dem Leben Trachtens gemäß § 2333 Nr. 1 BGB erfüllt hatte. Die Gerichte haben diese besonderen Umstände nicht gewürdigt und sie nicht in die Abwägung der gegenüberstehenden Grundrechtspositionen zur Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze einbezogen, sondern lediglich darauf abgestellt, dass der Kläger bei den Angriffen auf die Erblasserin nicht schuldhaft gehandelt habe. Das wird der Problematik des Ausgangsfalls nicht gerecht und verfehlt die grundrechtliche Gewährleistung der Testierfreiheit.
24c) Die Vorschrift des § 2333 Nr. 1 BGB konnte von den Gerichten in dem Sinne ausgelegt und angewendet werden, dass es auf ein Verschulden des Klägers im strafrechtlichen Sinne nicht ankommt.
25aa) Der Wortlaut der Vorschrift steht einer solchen Auslegung nicht entgegen, da das Tatbestandsmerkmal eines schuldhaften Verhaltens des Pflichtteilsberechtigten vom Gesetzgeber in die Nr. 1 des § 2333 BGB nicht aufgenommen worden ist. Nach der Definition der Rechtsprechung trachtet nach dem Leben eines anderen, wer dessen Tod durch sein Tun "erstrebt", wer sich den Tod des anderen als "Ziel" seines Tuns gesetzt hat (vgl. RGZ 100, 114 <115> zu § 1566 BGB a.F.). Der Gesetzeswortlaut schließt es demnach nicht aus, dass auch ein mit "natürlichem" Vorsatz handelnder psychisch Kranker eine solche zielgerichtete Handlung vornehmen kann. Auch systematische Gründe stehen einer entsprechenden Auslegung nicht im Wege. Ein Vergleich zwischen dem Pflichtteilsentziehungsgrund in § 2333 Nr. 1 BGB einerseits und den ein Verschulden voraussetzenden Gründen in § 2333 Nr. 2 und 3 BGB andererseits lässt den Schluss zu, dass die Lebensnachstellung als ein eigenständiges, schwer wiegendes Fehlverhalten des Pflichtteilsberechtigten angesehen werden muss, weshalb es nicht in den Katalog der schweren Vergehen und Verbrechen aufgenommen, sondern ganz an den Anfang der Aufzählung der für beachtlich erklärten Gründe gestellt worden ist.
26bb) Schließlich spricht auch die Entstehungsgeschichte des § 2333 Nr. 1 BGB nicht gegen eine solche Auslegung. Aus den Gesetzgebungsmaterialien lässt sich nicht eindeutig entnehmen, dass es der Wille des Gesetzgebers war, auch bei dem Pflichtteilsentziehungsgrund des § 2333 Nr. 1 BGB ein schuldhaftes Verhalten des Pflichtteilsberechtigten zu verlangen. So wurden zwar die einzelnen Pflichtteilsentziehungsgründe in den Beratungen zur Schaffung eines Bürgerlichen Gesetzbuches als eine "Art Strafe" für den Pflichtteilsberechtigten bezeichnet, und der Teilentwurf Erbrecht des zuständigen Redaktors sah vor, dass der Pflichtteilsberechtigte die Lebensnachstellung "mittels strafrechtlich verfolgbarer Handlung" begehen müsse. Im weiteren Verlauf der Beratungen wurde aber diese Formulierung weder von der 1. Kommission noch von der 2. Kommission aufgegriffen. Bereits der Entwurf der 1. Kommission sah die Lebensnachstellung als selbstständigen Entziehungsgrund vor (vgl. Jakobs/Schubert <Hrsg.>, Die Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Erbrecht, 2. Teilband, 2002, S. 1999-2013). Die Materialien sprechen in diesem Zusammenhang nur von der "Urheberschaft der bezeichneten Handlung" in der Person des Pflichtteilsberechtigten (vgl. Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich, a. a. O., S. 431). In der Denkschrift des Reichsjustizamtes zum Bürgerlichen Gesetzbuch wurde als gemeinsamer Grundgedanke der Pflichtteilsentziehungsgründe der Gesichtspunkt genannt, dass die Entziehung nur stattfinden dürfe, wenn dem Pflichtteilsberechtigten ein Verhalten zur Last falle, das sich als eine grobe Verletzung des zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten bestehenden Bandes darstelle (vgl. Mugdan, a.a.O., S. 876). Angesichts dieser Quellenlage lässt sich nicht feststellen, dass § 2333 Nr. 1 BGB eine zivilrechtliche Strafsanktion zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten sein soll und dass in jedem Fall ein schuldhaftes Verhalten im Sinne des Strafrechts erforderlich ist.
27d) Das Urteil des Landgerichts und das Urteil des Oberlandesgerichts beruhen auf der verfassungswidrigen Auslegung und Anwendung des § 2333 Nr. 1 BGB. Sie verletzen den Beschwerdeführer zu I. in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Sache wird gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG an das Oberlandesgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
28e) Sonstige verfassungsrechtliche Fragen, insbesondere die, ob auch in Bezug auf den Pflichtteilsentziehungsgrund des § 2333 Nr. 2 BGB und den Pflichtteilsunwürdigkeitsgrund des § 2345 Abs. 2, § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB im konkreten Fall aus verfassungsrechtlichen Gründen eine entsprechende Auslegung geboten ist und eine solche überhaupt in Betracht kommt, bedürfen keiner weiteren Prüfung."
29Durch Beschluss vom 6. Oktober 2005 (vgl. Bl. 774 ff. d. A.) hat der Senat, der nach der Entscheidung des Präsidiums vom 16. Juni 2005 aufgrund einer analogen Anwendung von Teil A Ziff. I, Nr. 2.3 des Geschäftsverteilungsplans für die Bearbeitung des Berufungsverfahrens nach der Zurückverweisung durch das Bundesverfassungsgericht zuständig ist (Bl. 741 d. A.), die Parteien darauf hingewiesen, dass das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 1. März 2000 – 1 U 108/98 – im vollen Umfang durch das Bundesverfassungsgericht aufgehoben worden sei, also auch insoweit, als dieses Urteil dem Beklagten und Beschwerdeführer des Verfahrens der Verfassungsbeschwerde günstig sei. Eine berichtigende Auslegung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 15. April 2005 komme nicht in Betracht, vielmehr könne der Beschluss nur durch das Bundesverfassungsgericht selbst berichtigt werden. Nachdem der Beklagte einen entsprechenden Berichtigungsantrag durch Schriftsatz vom 11. November 2005 bei dem Bundesverfassungsgericht gestellt hatte, hat der Senat durch Beschluss vom 21. November 2005 (vgl. Bl. 805 d. A.) das Berufungsverfahren gemäß § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Berichtigungsantrag ausgesetzt. Diesen Aussetzungsbeschluss hat der Senat durch Beschluss vom 11. August 2006 (vgl. Bl. 826 ff. d. A.) aufgehoben, nachdem ihm durch Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 4. August 2006, bei dem Oberlandesgericht am 7. August 2006 (Bl. 818 d. A.) eingegangen, u.a. ein an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten gerichtetes Schreiben des Vorsitzenden des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2005 zur Kenntnis gebracht worden ist, durch das der Berichtigungsantrag beschieden worden ist. In diesem Schreiben heißt es wörtlich wie folgt (Bl. 823 d. A.):
30"Wie ich den Bevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwälten U. und Kollegen, bereits mit Schreiben vom 26. Oktober 2005 mitgeteilt habe, hat sich der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit der Frage einer Beschlussberichtigung befasst und zu einer solchen keine Veranlassung gesehen. Auf das Schreiben, das Ihrem Mandanten unter dem 26. Oktober 2005 übersandt wurde und das zu Ihrer Information nochmals in Abschrift beiliegt, nehme ich in vollem Umfang Bezug. Nichts anderes gilt für Ihren – damit erledigten – Antrag vom 10. November 2005."
31In dem in Bezug genommenen Schreiben vom 26. Oktober 2005 (vgl. Bl. 812 d. A.) heißt es wörtlich wie folgt:
32"Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
33zu Ihrem Schreiben vom 10. Oktober 2005 teile ich mit, dass der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Oktober 2005 keine Veranlassung zu einer Berichtigung seines Beschlusses vom 19. April 2005 sieht. Der Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils ergibt sich in ausreichendem Maße aus den Gründen des Beschlusses vom 19. April 2005. Danach war der Beschwerdeführer durch das Berufungsurteil nur insoweit beschwert, als seine Berufung zurückgewiesen wurde. Dementsprechend wurde er nur insoweit in seinen Grundrechten verletzt, nur in diesem Umfang wurde das Berufungsurteil aufgehoben."
34Der Beklagte behauptet, dass der Kläger im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 2005 mit natürlichem Vorsatz gehandelt habe. Aus diesem Grunde sei dem Kläger der Pflichtteil wirksam entzogen worden.
35Der Beklagte hat zunächst (Bl. 835 d. A.) angekündigt zu beantragen,
36das Urteil des OLG Köln vom 30. März 2000, soweit es den Beklagen beschwert, abzuändern und die Klage abzuweisen.
37Nach Hinweis des Senats (Bl. 896 d. A.) auf Bedenken an dem Antrag hat der Beklagte angekündigt zu beantragen (Bl. 905 d. A.),
38das angefochtene Urteil (sic!) des Landgerichts Köln vom 8. Oktober 1998 auch insoweit abzuweisen, als dem Kläger 47.630,55 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31.01.1996 zugesprochen wurden,
39hilfsweise,
40die Klage abzuweisen.
41Nunmehr beantragt der Beklagte,
42das angefochtene Urteil des Landgerichts zu ändern und die Klage insoweit abzuändern, als der Beklagte beschwert ist.
43Der Kläger beantragt,
44die Berufung zurückzuweisen.
45Der Kläger behauptet, dass er zur Bildung eines natürlichen Vorsatzes aufgrund seiner Krankheit nicht in der Lage gewesen sei.
46Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens durch den Sachverständigen Dr. V. und durch Vernehmung der sachverständigen Zeugin Dr. K.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. V. vom 22. August 2007 (Bl. 915 ff. d. A.), auf das Ergänzungsgutachten vom 17. April 2008 (Bl. 1011 ff. d. A.), sowie auf die Protokolle der Sitzung des Senats vom 15. Oktober 2008 (Bl. 1075 ff. d. A.) und vom 18. März 2009 (Bl. 1246 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Akten 175 XIV 22329/L AG Köln (rückvergrößerte Akte), 5 O 69/97 LG Köln (= 7 U 145/98 OLG Köln) sowie das Sonderheft mit den Kopien aus den Strafakten 91 Js 22/04 StA Köln (= 112 – 26/94 LG Köln) lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
47II.
48Auf das Berufungsverfahren finden gem. § 26 Nr. 5 EGZPO noch die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften Anwendung, weil die mündliche Verhandlung, auf die das mit der Berufung angefochtene Urteil des Landgerichts ergangen ist, am 17. September 1998 und damit vor dem Stichtag des 1. Januar 2002 geschlossen worden ist. Die gem. den §§ 511 ff. a.F. ZPO zulässige Berufung hat, soweit hierüber nicht bereits rechtskräftig zu Gunsten des Beklagten entschieden ist, keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen den Beklagten gem. § 2301 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung eines Pflichtteils in Höhe von 24.353,11 € nebst 4 % Zinsen seit dem 31. Januar 1996. Dies entspricht im Ergebnis – sieht man von der Umrechung des vom 1. Zivilsenat ausgeurteilten DM-Betrages von 47.630,55 DM in den genannten EURO-Betrag ab – dem Urteil des 1. Zivilsenats vom 30. März 2000 (1 U 108/98), das das Bundesverfassungsgericht (teilweise) aufgehoben hat.
491. Soweit der 1. Zivilsenat durch das Urteil vom 30. März 2000 die Klage in Höhe eines Betrages von 2.975,00 DM = 1.521.09 EUR (vom Landgericht zuerkannte 50.605,55 DM abzüglich vom 1. Zivilsenat als begründet angesehene 47.630,55 DM) abgewiesen und in diesem Umfang das mit der Berufung angegriffene Urteil geändert hat, kommt eine Entscheidung des Senats nicht mehr in Betracht. Diese teilweise Klageabweisung ist rechtskräftig. Aufgrund der Schreiben des Vorsitzenden des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 2005 sowie vom 1. Dezember 2005, in denen er mitgeteilt hat, wie der Tenor des Beschlusses vom 19. April 2005 nach Auffassung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zu verstehen sei, steht fest, dass trotz der uneingeschränkten Tenorierung in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 2005 nicht das gesamte Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. März 2000, sondern nur ein Teil hiervon aufgehoben worden ist, nämlich soweit die Berufung des Beklagten zurückgewiesen wurde. Auch wenn es sich bei den zitierten Schreiben – entgegen den sonstigen, auch bei dem Bundesverfassungsgericht in anderen Fällen geübten Gepflogenheiten (vgl. etwa die Entscheidungsformeln des Beschlusses des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 1998 [BVerfGE 97, 391], des Beschlusses des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 [BVerfGE 101, 331, 332 f.] und des Urteils des Ersten Senats vom 15. Dezember 1999 [BVerfGE 101, 361, 362], die Wiedergabe der Entscheidungsformel des Beschlusses einer Kammer des Bundesverfassungsgerichts in einem Urteil des OLG München vom 7. Oktober 1998 [OLG München, NJW-RR 1999, 964, 965] und das Tenorierungsbeispiel bei Umbach/Sennekamp, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, Rdn. 13 nach § 35 c, "Tenorierung von Entscheidungen" [S. 694], Beispiel 2) - nicht um einen förmlichen Berichtigungsbeschluss i. S. d. §§ 319 ZPO, 118 VwGO handelt, steht für den Senat bindend fest, dass die Entscheidung des 1. Zivilsenats nur insoweit durch das Bundesverfassungsgericht aufgehoben worden ist, als der Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger 47.630,55 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31. Januar 1996 zu zahlen und in diesem Umfang die Berufung des Beklagten der Sache nach zurückgewiesen worden ist.
502. Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist der Kläger pflichtteilsberechtigt i. S. d. § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dieser Pflichtteil ist dem Kläger nicht wirksam gemäß § 2333 Nr. 1 und/oder Nr. 2 BGB entzogen worden. Der Kläger kann auch wegen der Tötung der Erblasserin nicht als pflichtteilsunwürdig gemäß den §§ 2339 Nr. 1, 2345 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 BGB angesehen werden.
51a) Die Voraussetzungen für eine wirksame Entziehung des Pflichtteils des Klägers gemäß § 2333 Nr. 1 und 2 BGB aufgrund des Vorfalls am 13. Januar 1994 liegen nicht vor.
52aa) Allerdings hat die Erblasserin durch die letztwillige Verfügung vom 20. Januar 1994 hinreichend deutlich gemacht, dass sie dem Kläger den Pflichtteil entziehen wollte, wie dies in § 2336 Abs. 1 BGB vorausgesetzt wird. Insoweit ist es unschädlich, dass in der letztwilligen Verfügung nur davon die Rede ist, dass sie – die Erblasserin – ihren Sohn, den Kläger, enterbe. Dies hat der 1. Zivilsenat in dem hiermit in Bezug genommenen Urteil vom 30. März 2000 (Urteilsausfertigung Seite 15 f.) überzeugend begründet. Die Erblasserin hatte den Beklagten bereits in dem vorangegangenen Testament aus dem Jahre 1982 als Erben eingesetzt und dies in dem neuen Testament vom 20. Januar 1994 wiederholt. Dies bedeutete zugleich die "Enterbung" des Klägers. Die in dem nunmehrigen Testament für die "Enterbung" ergänzend angeführten Gewalttätigkeiten ergeben nur dann einen Sinn, wenn dem Kläger nicht nur das Erbrecht, sondern auch seine Pflichtteilsberechtigung entzogen werden sollte. Die Erblasserin wollte den Kläger erkennbar gänzlich von dem Nachlassvermögen ausschließen. Dies war indessen nur durch eine Pflichtteilsentziehung möglich.
53bb) Die – weiteren - formellen Voraussetzungen des § 2336 Abs. 2 BGB für eine Pflichtteilsentziehung liegen jedoch nicht vor. Nach dieser Bestimmung muss der Grund der Entziehung zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden. Jedenfalls an letzterem fehlt es vorliegend. Auf entsprechende Zweifel hat der Senat die Parteien bereits mit Beschluss vom 10. Juni 2008 (Bl. 1041 f. d. A.) hingewiesen. Die Stellungnahme des Beklagten vom 10. Oktober 2008 (Bl. 1058 ff. d. A.) veranlasst keine abweichende Beurteilung.
54(1) § 2336 Abs. 2 BGB verlangt, dass in der pflichtteilentziehenden letztwilligen Verfügung mit hinreichender Deutlichkeit der Grund der Entziehung bezeichnet wird, also ein Kernsachverhalt angegeben ist, auf den sich die Entziehung stützt (vgl. BGH NJW 1985, 1554 [1555]; OLG Köln, ZEV 1998, 144; Palandt/Edenhofer, BGB, 68. Aufl. 2009, § 2336 Rdn. 2). Das – verfassungsrechtlich unbedenkliche (vgl. BVerfG [Erster Senat] ZEV 2005, 301 [305 unter Nr. 80] ; BVerfG [3. Kammer des 1. Senats] ZEV 2005, 388) – Erfordernis der Angabe eines solchen Kernsachverhalts gewährleistet, dass die über das Pflichtteilsrecht gleichfalls verfassungsrechtlich geschützte (vgl. BVerfG ZEV 2005, 301 [303 unter Ziffer 65 ff.]) Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass nur dann hinter die Testierfreiheit zurücktreten muss, wenn in der letztwilligen Verfügung selbst eine hinreichend substantielle Tatsachengrundlage angegeben wird. Dazu ist es zwar nicht erforderlich, dass der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung bereits den gesamten Geschehensablauf des Vorfalles oder derjenigen Vorfälle angibt, auf den oder die er die Entziehung des Pflichtteils stützen will Ausreichend – aber auch erforderlich – ist jedoch, dass er den für die Entziehung maßgeblichen Sachverhalt insoweit konkretisiert und damit individualisiert, dass festgestellt werden kann, auf welches konkrete Geschehen die Entziehung des Pflichtteils von ihm gestützt werden sollte. Denn nur so kann vermieden werden, dass die Entziehung aufgrund solcher Vorfälle für begründet angesehen würde, die für den Erblasser nicht bestimmend waren, sondern erst nachträglich vom Erben erhoben und vom Richter für begründet erachtet wurden (vgl. BGHZ 94, 36 [40]; OLG Köln, OLG-Report 2002, 59). Erforderlich ist mithin, dass der Erblasser sich mit seinen Worten auf bestimmte konkrete Vorgänge unverwechselbar (nach Zeit, Ort und Art der Taten des Abkömmlings) festgelegt und den Kreis der in Betracht kommenden Vorfälle praktisch brauchbar eingegrenzt hat (vgl. hierzu auch OLG Hamm, FamRZ 2008, 94 [96])).
55(2) Wegen des Erfordernisses der Angabe eines Kernsachverhalts haben die Instanzgerichte in dem dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Mai 2005 (BVerfG ZEV 2005, 388) zugrunde liegenden Fall beispielsweise die Angabe "wegen schwerer Kränkung und böswilliger Verleumdung" nicht als hinreichend konkrete, den Anforderungen des § 2336 Abs. 2 BGB entsprechende Darlegung eines Pflichtteilsentziehungsgrundes genügen lassen. Das Bundesverfassungsgericht hat die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde durch den genannten Beschluss vom 11. Mai 2005 nicht zur Entscheidung angenommen. In gleicher Weise hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. die in einem Testament enthaltene Formulierung, der Pflichtteil werde deshalb entzogen, weil "sie mich mehrmals geschlagen hat und mit Totschlag bedroht hat", nicht als hinreichenden Kernsachverhalt angesehen (vgl. OLG-Report 2005, 867). Zwar könne die Angabe des abstrakten Straftatbestandes ausnahmsweise bei solchen Delikten ausreichen, wenn der konkrete Vorgang auch ohne Konkretisierung des Vorwurfs durch das Mittel näherer sprachlicher Umschreibung sowohl für die Beteiligten als auch für neutrale Dritte auf der Hand liege. Angesichts der Vielzahl der von der Beklagten vorgetragenen körperlichen Tätlichkeiten komme es maßgeblich auf eine Präzisierung der Vorfälle an, die die Erblasserin zur Pflichtteilsentziehung motiviert hätten. Körperliche Übergriffe im Rahmen des § 223 StGB seien, wenn sie weder räumlich noch dem Zeitpunkt oder den Umständen nach beschrieben und damit identifizierbar festgelegt werden, nicht leicht "zu greifen" und erst recht nicht unverwechselbar auszumachen. In der Entscheidung des OLG Hamm wurde es als nicht ausreichend angesehen, dass in der letztwilligen Verfügung auf "mehrfachen Konkurs", "fortlaufende Repressalien", "laufende Nachforschungen auf Seiten des Gerichtsvollziehers und Mitarbeiter des Gewerbeaufsichtsamtes und anderer verschiedener Ämter" abgestellt wurde. Auch insoweit lag kein unverwechselbarer Kernsachverhalt vor, weil in der letztwilligen Verfügung offen geblieben war, auf welche konkreten Konkursverfahren welcher der verschiedenen Firmen der Erblasser die Pflichtteilsentziehung gestützt hatte, ferner auf welche konkreten Nachforschungen vom Amtspersonen an welchen Tagen der Erblasser abgestellt hatte.
56(3) Unter Berücksichtigung dieser – verfassungsrechtlich unbedenklichen – Maßstäbe fehlt es auch vorliegend an einem erforderlichen Kernsachverhalt. In der letztwilligen Verfügung vom 20. Januar 1994 werden die dort benannten Misshandlungen des Klägers weder nach Ort, noch nach Zeit hinreichend eingegrenzt. Es wird vielmehr auf mehrfache ("oft") Misshandlungen (Faustschläge auf den Kopf) abgestellt und dies dahingehend erläutert, dass der Kläger dadurch den eventuellen plötzlichen Tod der Erblasserin in Kauf genommen habe. Angesichts der Vielzahl der tätlichen Angriffe auf die Erblasserin durch den Kläger lässt sich damit aber alleine aus der Testamentsurkunde nicht ersehen, welcher Vorfall nun konkret für die Pflichtteilsentziehung bestimmend war. Dass eine Woche vor der Pflichtteilsentziehung, nämlich am 13. Januar 1994, der Kläger die Erblasserin auch tätlich angegriffen hatte, ist insoweit nicht ausreichend. Es mag sein, dass dieser Vorfall der Anlass war für die von der Erblasserin verfügte Pflichtteilsentziehung. In der Testamentsurkunde vom 20. Januar 1994 ist dies jedoch nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht worden.
57(4) Der Senat ist auch befugt, die Voraussetzungen des § 2336 Abs. 2 BGB selbständig zu prüfen und zu verneinen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und die hierdurch eintretende Bindungswirkung bezieht sich nicht auf die von dem Bundesverfassungsgericht nicht in den Blick genommene Frage, ob die formellen Voraussetzungen einer Pflichtteilsentziehung gemäß § 2336 Abs. 2 BGB vorliegen. Auch der 1. Zivilsenat hat sich mit dieser Frage nicht beschäftigt, musste sich mit dieser Frage auch nicht beschäftigen, weil es nach seiner Auffassung hierauf nicht ankam. Nach Überzeugung des 1. Zivilsenats scheiterte eine Pflichtteilsentziehung bereits daran, dass der Kläger im Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Misshandlungen nicht schuldfähig war. (Nur) hinsichtlich dieser Frage hat das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsverletzung gerügt und eine erneute Überprüfung angeordnet. Auf die Vorschrift des § 2336 Abs. 2 BGB bezieht sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts jedoch eindeutig nicht.
58cc) Selbst wenn aber zu Gunsten des Beklagten davon ausgegangen wird, dass die Pflichtteilsentziehung der Erblasserin in dem Testament vom 20. Januar 1994 den formellen Anforderungen des § 2336 Abs. 2 BGB genügt, lässt sich auf der Grundlage der von dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme nicht feststellen, dass einer der von dem Beklagten behaupteten Pflichtteilsentziehungsgründe gem. § 2333 Nr. 1 und/oder Nr. 2 BGB vorliegt. Im Hinblick auf § 2333 Nr. 1 BGB soll dies nach der insoweit bindenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bereits dann zu bejahen sein, wenn der Kläger trotz der feststehenden Schuldunfähigkeit bei der körperlichen Auseinandersetzung am 13. Januar 1994 jedenfalls mit "natürlichem Vorsatz" nach dem Leben der Erblasserin getrachtet, den objektiven Unrechtstatbestand wissentlich und willentlich verwirklicht" habe. Dies steht jedoch nicht fest und geht zu Lasten des insoweit beweisbelasteten Beklagten. Der Senat folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. V.. Der Pflichtteilsentziehungsgrund des § 2333 Nr. 2 BGB (vorsätzliche körperliche Misshandlung des Erblassers) scheidet jedenfalls mangels Verschuldens des Klägers aus.
59(1) Der Sachverständige Dr. V. hat in seinem Ergänzungsgutachten vom 17. April 2008 (vgl. Bl. 1013 f.) festgestellt, dass der Kläger im hier relevanten Zeitraum (Ende 1993 bis 18. Februar 1994) unter ganz erheblichen Denkstörungen, einer ausgeprägten Ambivalenz sowie weiteren psychopathologischen Symptomen gelitten habe, so dass er nicht mehr in der Lage gewesen sei, bei seinen gegenüber der Mutter zugefügten Gewaltanwendungen sicher zu entscheiden, ob er sie dadurch töten oder nur verletzen könnte bzw. wollte. Ob er unmittelbar zum Zeitpunkt der gewalttätigen Übergriffe überhaupt an die Möglichkeit des Tötens gedacht hat, wird sich nach Einschätzung des Sachverständigen weder jetzt noch in Zukunft mit ausreichender Validität explorieren lassen. Dies hat der Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Erläuterung vor dem Senat in der Sitzung am 15. Oktober 2008 weiter eingehend erläutert und darauf hingewiesen, dass sich die Frage, ob und inwieweit der Kläger bei den hier in Rede stehenden Vorfällen wusste, was er tat, anhand der Schwere der Erkrankung abklären lasse. Je schwerer eine schizophrene Psychose ist, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Patient noch weiß, was er tut. Der Fall des Klägers war unter den dem Sachverständigen im Verlaufe seiner beruflichen Tätigkeit über 25 Jahre hinweg bekannt gewordenen einer der schwersten. Im Hinblick auf die Person des Klägers hat der Sachverständige insoweit vier Aspekte besonders hervorgehoben, die gegen dessen Fähigkeit sprechen, einen natürlichen Vorsatz zu bilden. Die Erkrankung des Klägers nahm – erstens - einen primär chronischen Verlauf. Ein solcher Verlauf ist ein Hinweis auf eine erhebliche Schwere der Erkrankung. Derartige Verläufe lassen sich auch durch Medikation nur in geringem Maße lindern. Im Falle des Klägers hat aber zudem – zweitens - über zwei Jahre hinweg bis zu den in Rede stehenden Vorfällen keine Medikation stattgefunden. Die Lebenssituation des Klägers war – drittens - ein weiteres negatives Kriterium. Er lebte in einem Keller in abgeschlossener Umgebung. Der chaotische Zustand des Raums, in dem er lebte, ist ein Indiz für eine entsprechende chaotische Denkweise. Schließlich war – viertens - von Einfluss auf die Schwere seiner Erkrankung auch, dass jedenfalls in der Zeit von Dezember 1993 bis Februar 1994 in seiner Umgebung letztlich eine unentschlossene Situation vorherrschte, so dass man sich nicht entschied, was nun konkret zu veranlassen sei.
60(2) An der Fachkompetenz des Sachverständigen bestehen entgegen der von dem Beklagten vertretenen Auffassung keine Zweifel. Die ihm gestellten Beweisfragen fallen in sein Fachgebiet als forensischer Psychiater. Durch die von dem Sachverständigen im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat am 15. Oktober 2008 gewählte Formulierung, er sei aufgrund der von ihm aufgezeigten Umstände "zu der Einschätzung gekommen, dass der Kläger angesichts dieser vier Aspekte nicht wissentlich und willentlich seine Mutter getötet bzw. angegriffen haben dürfte", er könne "dies aber nicht wissenschaftlich exakt belegen", hat er sich nicht ihm nicht zustehende Kompetenzen angemaßt, wie der Beklagte meint, sondern – im Gegenteil - auf der Grundlage seines Fachgebietes zu den ihm gestellten Fragen Stellung genommen, wenn auch mit einem für den Beklagten ungünstigen Ergebnis.
61(3) Dem Sachverständigen lagen auch hinreichende Anknüpfungstatsachen für die Erstellung seines Gutachtens vor. Er hatte den Kläger bereits im Rahmen seiner Erstbegutachtung am 16. September 1999 – im Rahmen der Vorbereitung seines für den 1. Zivilsenat erstatteten Gutachtens - selbst psychiatrisch untersucht. Für eine erneute psychiatrischen Untersuchung des Klägers vor Erstellung des Gutachtens für den Senat bestand keine Veranlassung. Wie der Sachverständige sowohl in dem Ergänzungsgutachten vom 17. April 2008 als auch im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat überzeugend erläutert hat, sind nach seiner Einschätzung aus einer solchen Untersuchung keine zusätzlichen Erkenntnisse für die hier in Rede stehende Frage zu erwarten. Selbst wenn der Kläger sich zu dem damaligen Geschehen jetzt erklären würde, lassen sich daraus keine hinreichenden Schlüsse darauf ziehen, ob dies dem seinerzeitigen Vorstellungsbild des Klägers entspricht.
62Der Sachverständige hat in seine Überlegungen auch sämtliche in den Akten befindlichen – gegenüber der eigenen Untersuchung zeitnäheren - medizinischen und sonstigen Unterlagen mit einbezogen, die Aufschluss über das Krankheitsbild des Klägers in dem hier relevanten Zeitraum (Ende 1993/Anfang 1994) und seine kognitiven Fähigkeiten geben könnten. Mit diesen Unterlagen hat sich der Sachverständige bereits in dem Ausgangsgutachten vom 22. August 2007 eingehend auseinandergesetzt. Dies gilt insbesondere für das psychiatrische Gutachten der Psychiaters Dr. Simon vom 7. Februar 1994 (Bl. 173 ff. d. A.) zur Frage der Erweiterung der bestehenden Betreuung um den Aufgabenkreis Aufenhaltsbestimmung, für das im Strafverfahren am 25. August 1994 erstattete Gutachten der von dem Senat ergänzend als sachverständige Zeugin vernommene Frau Dr. K. (Bl. 169 ff. des Sonderheftes mit den Kopien aus den Strafakten 91 Js 22/04 StA Köln), für die tatzeitnahen Krankenblatteintragungen der Rheinischen Kliniken L., aber auch für die tatzeitnahen Tagebucheintragungen der Erblasserin und Angaben der Nachbarn. Soweit es speziell um die von der Erblassern dokumentierte und von dem Beklagten wiederholt angeführte Äußerung des Klägers geht, dass er – der Kläger – die Erblasserin "so schlage, bis sie nicht mehr aufstehe", ist dies von dem Sachverständigen plausibel als Ausdruck des ambivalenten Verhaltens des Klägers und dessen Denkstörung gewertet worden, die der Annahme eines natürlichen Vorsatzes entgegensteht. Dass dem außenstehenden Laien die eine oder andere Erklärung des Klägers in das Gesamtbild eingeordnet durchaus folgerichtig erschienen kann, vermag an dem von dem Sachverständigen diagnostizierten Krankbild des Klägers und der Folge für die kognitiven Fähigkeiten des Klägers nichts zu ändern.
63(4) Die Feststellungen des Sachverständigen Dr. V. zu der – aufgrund der schweren schizophrenen Psychose - krankheitsbedingt fehlenden Fähigkeit der Klägers, zu wissen, was er tat, werden durch die Bekundungen der sachverständigen Zeugin Dr. K. nicht in Frage gestellt. Der Erkenntnisgewinn dieser Zeugenaussage ist relativ gering, da die Zeugin – angesichts der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit ohne weiteres glaubhaft - darauf hingewiesen hat, dass sie tatsächliche Auffälligkeiten des Klägers bei seiner Untersuchung, welche nicht schon Eingang in ihr damaliges Gutachten gefunden hätten, aus der Erinnerung nicht angeben könne. Das Gutachten der Zeugin selbst ist aber bereits von dem Sachverständigen Dr. V. umfänglich berücksichtigt worden. Soweit die Zeugin bekundet hat, nach ihrer Einschätzung habe das Verhalten des Klägers Intentionalität – dies würde allerdings für ein vorsätzliches Verhalten des Klägers sprechen -, gezeigt, ist der Senat mit dem Sachverständigen der Auffassung, dass es sich um ein so genanntes Post-hoc-Phänomen handelt. Bis zur Exploration durch Frau Dr. K. war bereits in zahlreichen Gesprächen mit dem Kläger über die Tat(en) gesprochen worden. Entscheidende Bedeutung für die Beurteilung der kognitiven Fähigkeiten des Klägers im Zeitpunkt der Tat(en) kommt deshalb dem Grad der Erkrankung des Klägers zu. Insoweit zeigt aber auch die Begutachtung des Klägers durch Frau Dr. K. das Bild einer schweren Schizophrenie, wie es auch der Sachverständige in seinen Gutachten beschrieben hat. Dass es – wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 18. März 2009 auf eine entsprechende Frage des Prozessbevollmächtigten zu 2) des Beklagten erläutert hat – Fälle gibt, in denen auch bei schwerer Schizophrenie der Täter im Augenblick der Tat weiß, was er tut, besagt nichts zu der hier allein interessierenden Erkrankung des Klägers und dessen Fähigkeit, im Tatzeitpunkt einen natürlichen Vorsatz zu bilden.
64(5) Die Voraussetzungen für eine weitere Beweiserhebung liegen nicht vor. Eine Vernehmung des Herrn Dr. Simon als (sachverständiger) Zeuge (§ 414 ZPO) kommt nicht in Betracht, weil der Beklagte nicht darlegt, was der Zeuge an tatsächlichen Beobachtungen des Klägers im Rahmen der Exploration am 28. Januar 1994 bekunden soll, die nicht bereits in dem Gutachten des Herrn Dr. W. vom 7. Februar 1994 enthalten sind. Dieses Gutachten hat aber der Sachverständige Dr. V. bereits umfassend in seine gutachterliche Überlegungen mit einbezogen. Ebenso scheidet eine Vernehmung der von dem Beklagten für seine Behauptung, der Kläger habe mit natürlichem Vorsatz gehandelt, als Zeugen benannten Richter des Landgerichts aus, die an dem Urteil des Landgerichts Köln vom 8. Dezember 1994 (Az.: 112-26/94) mitgewirkt haben. Soweit in dem Urteil die Feststellung enthalten ist, dass der Kläger in Wut und Angst vor einer Einweisung in eine Klinik den Entschluss fasste, seine Mutter, die Erblasserin, zu töten und dass er in der Absicht, diese zu töten, seine Mutter erschlagen hat, handelt es sich um rechtliche Wertungen der das Urteil fassenden Richter. Eine Beweisaufnahme zu dieser rechtlichen Wertung, an die der Senat im übrigen nicht gebunden ist, kommt nicht in Betracht. Welche konkreten Tatsachen (vgl. § 373 ZPO) die als Zeugen benannten Richter bekunden sollen, wird von dem Beklagten nicht dargelegt.
65(6) Aufgrund dieses Beweisergebnisses scheidet eine positive Feststellung dahingehend, dass der Kläger bei dem Geschehen am 13. Januar 1994 mit natürlichem Vorsatz gehandelt hat, aus. Vielmehr ist – im Gegenteil - unter Berücksichtigung der Feststellungen des Sachverständigen Dr. V. davon auszugehen, dass der Kläger nicht mit natürlichem Vorsatz auf die Erblasserin eingeschlagen hat. Der Berufung würde es aber auch nicht zum Erfolg verhelfen, wenn man auf der Grundlage des Beweisergebnisses von einem non liquet ausgehen würde. Das Risiko einer Unaufklärbarkeit der Frage des Vorliegens eines natürlichen Vorsatzes hat nämlich der Beklagte zu tragen. Zwar obliegt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, dem Pflichtteilsberechtigten (vorliegend: dem Kläger) in entsprechender Anwendung des § 827 BGB, darzulegen und zu beweisen, dass er im Zeitpunkt einer von den §§ 2333 Nr. 1 ff. BGB erfassten Tathandlung zurechnungsunfähig und damit schuldunfähig war (vgl. insbesondere BGH ZEV 1998, 142: "nicht geringe Anforderungen an den vom Pflichtteilsberechtigten zu erbringenden Beweis seiner Schuldunfähigkeit"; diese Frage offen lassend noch BGHZ 102, 227; siehe aus der Literatur auch Bamberger/Roth, Beckscher Online-Kommentar, Stand 01.08.2007, § 2336 Rdn. 10; Staudinger/Olshausen, BGB, Neubearbeitung 2006, § 2336 Rdn. 18). Vorliegend geht es jedoch nicht um die Zurechnungsfähigkeit, so dass die Sondervorschrift des § 827 BGB in entsprechender Anwendung nicht einschlägig ist. Entscheidend ist vielmehr der Umstand, dass bereits dem Tatbestandsmerkmal "nach dem Leben Trachten" i. S. d. § 2333 Nr. 1 BGB – Entsprechendes gilt für das Tatbestandsmerkmal "vorsätzliche körperliche Misshandlung" i. S. d. § 2333 Nr. 2 BGB - ein subjektives Moment immanent ist. Einschlägig ist deshalb die Regelung des § 2336 Abs. 3 BGB. Hiernach ist der Beweis für das Vorliegen des Entziehungsgrundes von demjenigen zu führen, der den Entziehungsgrund geltend macht, im Streitfall als von dem Beklagten als Erben. Dabei erstreckt sich die Darlegungs- und Beweislast des Erben auch auf die innere Tatseite der behaupteten Verfehlung (vgl. BGH NJW-RR 1986, 371 [372]; Staudinger/Olshausen, a.a.O., § 2336 Rdn. 18). Dass der Erbe, wenn und soweit der subjektive Tatbestand des Entziehungsgrundes Vorsatz des Handelnden erfordert, auch diesen Vorsatz substantiiert darzulegen und zu beweisen hat, ist vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet worden (vgl. BVerfG ZEV 2005, 301 [308 unter Nr. 98] = FamRZ 2005, 872 [878] zum Körperverletzungsvorsatz als Voraussetzung der Pflichtteilsentziehung nach § 2333 Nr. 2 BGB).
66(7) Da der Kläger in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt keinen natürlichen Vorsatz bilden konnte, der Beklagte Gegenteiliges jedenfalls nicht bewiesen hat, lässt sich die Pflichtteilsentziehung auch nicht auf § 2333 Nr. 2 BGB (vorsätzliche körperliche Misshandlung des Erblassers) stützen. Unabhängig davon setzt aber § 2333 Nr. 2 BGB auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts Verschulden im strafrechtlichen Sinne voraus (vgl. Abschnitt II 1. c) aa) des Beschlusses vom 19. April 2005: "Vergleich zwischen dem Pflichtteilsentziehungsgrund im § 2333 Nr. 1 BGB einerseits und den ein Verschulden voraussetzenden Gründen in § 2333 Nr. 2 und 3 BGB andererseits"). Dies ergibt sich auch aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut, wonach sich der Abkömmling einer vorsätzlichen körperlichen Misshandlung schuldig gemacht haben muss. Dass aber der Kläger schuldunfähig war, wird auch von dem Beklagten nicht in Abrede gestellt.
67b) Die Pflichtteilsberechtigung des Klägers i. S. d. § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB ist auch nicht durch die Tötung der Erblasserin am 18. Februar 1994 ausgeschlossen. Eine Pflichtteilsunwürdigkeit des Klägers gemäß § 2345 Abs. 1 und 2 BGB i. V. m. § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB lässt sich hieraus nicht herleiten. Dies folgt zum einen bereits daraus, dass der Beklagte entsprechend den obigen Ausführungen zumindest nicht bewiesen hat, dass der Kläger die Erblasserin mit einem "natürlichen Vorsatz" getötet hat. Selbst wenn dies jedoch der Fall wäre, schließt die – im Tatzeitpunkt unstreitig bestehende - Schuldunfähigkeit des Klägers seine Pflichtteilsunwürdigkeit aus.
68aa) Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 2005 hat nichts daran geändert, dass nur derjenige erbunwürdig bzw. pflichtteilsunwürdig ist, dem ein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann.
69(1) Es entspricht – soweit ersichtlich – allgemeiner Auffassung, dass als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB ein schuldhaftes Verhalten des Erb- bzw. hier: Pflichtteilsberechtigten erforderlich ist (vgl. hierzu nur Staudinger/Olshausen, a. a. O., § 2339 Rdn. 25). Jedenfalls für die Pflichtteilsunwürdigkeit folgt dies auch aus dem Wortlaut des § 2345 Abs. 2 BGB. Hier ist nämlich die Rede davon, dass sich der Pflichtteilsberechtigte einer solchen Verfehlung schuldig gemacht hat. Dies wird in der Literatur zum Teil auch als Argument für einen erst-recht-Schluss für die Erbunwürdigkeit im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB herangezogen (vgl. Münchner Kommentar zum BGB/Helms, 4. Auflage 2004, § 2339 Rdn. 11; Staudinger/Olshausen, a. a. O., § 2339 Rdn. 25). Soweit das Bundesverfassungsgericht für die Interpretation des Verschuldenserfordernisses im Rahmen der Pflichtteilsentziehung i.S.d. § 2333 Nr. 1 BGB eine Einschränkung vorgenommen hat, besagt dies als solches nichts zu der hier entscheidenden Frage im Rahmen der Pflichtteilsunwürdigkeit. Das Bundesverfassungsgericht selbst hat dies in dem Beschluss vom 19. April 2005 ausdrücklich offen gelassen. Hiernach bedurften "sonstige verfassungsrechtliche Fragen, insbesondere die, ob auch in Bezug auf den Pflichtteilsentziehungsgrund des § 2333 Nr. 2 BGB und dem Pflichtteilsunwürdigkeitsgrund der §§ 2345 Abs. 2, 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB im konkreten Fall aus verfassungsrechtlichen Gründen eine entsprechende Auslegung geboten ist und eine solche überhaupt in Betracht kommt, keiner weiteren Prüfung. Darüber hinaus findet sich in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts an einer anderen Stelle eine Formulierung, die zumindest indiziell dafür spricht, dass auch das Bundesverfassungsgericht von einem Verschuldenserfordernis ausgeht. Unter Abschnitt II 1. c) aa) des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts heißt es wörtlich wie folgt:
70"Ein Vergleich zwischen dem Pflichtteilsentziehungsgrund im § 2333 Nr. 1 BGB einerseits und den ein Verschulden voraussetzenden Gründen in § 2333 Nr. 2 und 3 BGB andererseits lässt den Schluss zu, dass die Lebensnachstellung als ein eigenständiges, schwerwiegendes Fehlverhalten des Pflichtteilsberechtigten angesehen werden muss, weshalb es nicht in den Katalog der schweren Vergehen und Verbrechen aufgenommen, sondern ganz an den Anfang der Aufzählung der für beachtlich erklärten Gründe gestellt worden ist." (Hervorhebung durch den Senat)
71Die in § 2333 Nr. 2 und 3 BGB verwendete Formulierung "schuldig macht" ist mit der in § 2345 Abs. 2 BGB verwendeten Formulierung "schuldig gemacht" nahezu identisch, so dass konsequenterweise auch für die Pflichtteilsunwürdigkeit Verschulden erforderlich ist.
72(2) Im Übrigen spricht auch der Schutzzweck der Vorschriften, die eine Erbunwürdigkeit bzw. Pflichtteilsunwürdigkeit vorsehen, dafür, nicht auf das Verschuldenserfordernis zu verzichten. In der Literatur (vgl. insoweit Münchner Kommentar/Helms, a. a. O., § 2339 Rdn. 11) wird zutreffend darauf hingewiesen, dass Überlegungen, die im Rahmen der Pflichtteilsentziehung des § 2333 BGB eine Rolle spielen, grundsätzlich keine Auswirkung auf die Auslegung der Erbunwürdigkeitsgründe haben sollten. Insoweit ist nämlich zu beachten, dass es das Ziel der Erbunwürdigkeitsgründe ist, den hypothetischen Erblasserwillen zu verwirklichen. Bei schuldlosen Verfehlungen lässt sich aber kaum sagen, ob hier ein kompletter Ausschluss naher Angehöriger oder testamentarisch Bedachter von der Erbschaft typischerweise gewollt ist. Der Gesetzgeber ist zu Recht äußerst restriktiv vorgegangen, schließlich hat er nicht einmal die fahrlässige Tötung als Erbunwürdigkeitsgrund bzw. Pflichtunwürdigkeitsgrund vorgesehen. Auch wenn es hiernach verfassungsrechtlich angezeigt sein mag, die Testierfreiheit im Rahmen der Interpretation des § 2333 Nr. 1 BGB mit dem Bundesverfassungsgericht zu stärken, weil der Erblasser durch die von ihm verfügte Pflichtteilsentziehung seinen Testierwillen entsprechend zum Ausdruck gebracht hat, ändert dies nichts an dem Erfordernis einer eigenständigen Interpretation der Vorschriften über die Erb- bzw. Pflichtteilsunwürdigkeit.
73bb) Aus diesem Grunde scheidet eine Pflichtteilsunwürdigkeit des Klägers bereits deshalb aus, weil er nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien und nach den Feststellungen sämtlicher Sachverständigen im Zeitpunkt der Tötung der Erblasserin am 18. Februar 1994 schuldunfähig war.
744. Der Höhe nach beläuft sich der Pflichtteilsanspruch des Klägers auf 24.353,11 €.
75a) Die Pflichtteilsquote des Klägers beträgt- wie auch von dem Beklagten nicht in Abrede gestellt wird - 1/4. Grundlage hierfür sind die §§ 2303 Abs. 1 Satz 2, 1924 Abs. 1 und 4 BGB. Der gesetzliche Erbteil des Klägers hätte 1/2 betragen. Dass der Vater der Parteien noch lebt, ist für die Pflichtteilsberechtigung unerheblich, da die Ehe zwischen der Erblasserin und dem Vater der Parteien bereits im Jahre 1986 geschieden worden ist. Dies hatte gem. § 1564 Satz 2 BGB die Auflösung der Ehe zur Folge. Damit ist auch die Ehegatteneigenschaft i.S.d. § 1931 BGB und eine hiermit verbundene Erbenstellung entfallen.
76b) Die für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs des Klägers maßgeblichen Aktiva und Passiva des Nachlasses, die den Nachlasswert i. S. d. § 2311 Abs. 1 BGB darstellen, sind von dem 1. Zivilsenat auf S. 27 ff. des Urteils vom 30. März 2000 im einzelnen überzeugend dargestellt und berechnet worden. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Gegen diese Berechnung werden auch von dem Beklagten keine Einwendungen erhoben. Auszugehen ist deshalb von einem Nachlasswert in Höhe von 190.522,21 DM. 1/4 hiervon machen 47.630,55 DM und damit umgerechnet 24.353,11 € aus, die der Kläger als Pflichtteil von dem Beklagten beanspruchen kann.
775. Der Zinsanspruch ist in dem noch streitgegenständlichen Umfang gem. § 291 BGB unter dem Gesichtspunkt der Prozesszinsen begründet. Die Stufenklage ist dem Beklagten am 30. Januar 1996 zugestellt worden, so dass er spätestens ab dem 31. Januar 1996 zur Zinszahlung verpflichtet ist. Dass der Leistungsanspruch noch nicht beziffert war, ist unschädlich, da mit der Stufenklage auch der Leistungsanspruch bereits rechtshängig wird (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2006, 1789 [1792]).
786. a) Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
79b) Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO n. F. sind nicht erfüllt. Diese – neue - Vorschrift findet gemäß der Überleitungsvorschrift des § 26 Nr. 7 EGZPO Anwendung, obwohl für das Berufungsverfahren im übrigen – wie dargelegt - gem. § 26 Nr. 5 EGZPO noch altes Recht gilt. Entscheidend ist insoweit, dass die mündliche Verhandlung durch den Senat nach dem Stichtag des 31. Dezember 2001 geschlossen worden ist (vgl. zu diesem "Systembruch" bei den Überleitungsvorschriften nur Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 26 EGZPO Rdn. 9). Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch bedarf es einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Vielmehr sind die Fragen, auf die es hier alleine ankommt, in der obergerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt. Im Übrigen beruht die Entscheidung lediglich auf einer Würdigung der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles.
80Berufungsstreitwert: 25.874,21 EUR
81Für die Wertfestsetzung ist der zu Beginn des Berufungsverfahrens angekündigte Berufungsantrag des Beklagten maßgeblich. Dieser beträgt nicht nur 24.353,11 €, sondern 25.874,21 €, weil sich der Beklagte mit der Berufung ursprünglich gegen die gesamte Verurteilung durch das Landgericht in Höhe eines Betrages von 50.606,55 DM (= 25.874,21 €) gewandt hat.