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Oberlandesgericht Köln, 2 U 26/05

Datum:
28.10.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 U 26/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2009:1028.2U26.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 15 O 553/04
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. Januar 2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln, 15 O 553/04, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.565,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. November 2002, 2.556,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. März 2004, 1.666,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Juli 2004 sowie 9.714,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2002 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des gesamten Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch  Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 
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Der Schuldner war zudem Eigentümer eines von ihm und seiner Ehefrau bewohnten Hausgrundstücks in L, H 196. Auf dem Grundbesitz war seit dem 17. November 1998 in Abt. III lfd. Nr. 10 eine Buchgrundschuld in Höhe von 1.300.000,00 DM nebst 18 % Zinsen zugunsten der T eingetragen. Mit Beschlüssen vom 5. November 2002 (Bl. 3 f. d.BA. 92 L 91/02 Amtsgericht Köln; Bl. 4 f. d.BA. 92 K 127/02 Amtsgericht Köln) ordnete das Amtsgericht Köln auf Antrag der T vom 28. Oktober 2002 (Bl. 53 d.GA.) wegen eines dinglichen Anspruchs aus dem Recht Abteilung III Nr. 10 im Betrage von 664.679,45 € (1.300.000,00 DM) nebst 18 % Zinsen, wegen der bisherigen Vollstreckungskosten in Höhe von 29,00 € sowie wegen der Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung die Zwangsverwaltung sowie die Zwangsversteigerung des Grundstücks an.

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Der Eigentumsübergang wurde am 14. Januar 2004 ins Grundbuch eingetragen. Die Grundschuld in Abt. III lfd. Nr. 10 war am 7. September 2005 (Bl. 164 ff. d.GA.) noch in Höhe eines Betrages von 350.000,00 € eingetragen. In Höhe von 314.679,44 € ist die Grundschuld am 23. November 2004 gelöscht worden. Unter lfd. Nr. 11 ist am 28. Dezember 2004 zusätzlich für die Beklagte eine Eigentümergrundschuld in Höhe von  160.000,00 € eingetragen worden, die dann am 14. Dezember 2005 wieder gelöscht worden ist.

 

Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die Übertragung des Grundbesitzes sei gemäß § 3 Abs. 2 AnfG anfechtbar, da der Schuldner die drohende Zwangsvollstreckung habe verhindern wollen. Hierzu hat die Klägerin behauptet, das übertragene Grundstück habe einen Wert von 800.000,00 € besessen, mindestens aber von 750.000,00 €. Sowohl eine Versteigerung als auch ein freihändiger Verkauf an einen Dritten hätte einen Erlös von deutlich über 700.000,00 € erbracht. Die eingetragene Grundschuld habe nicht in voller Höhe valutiert.

 

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Der Einzelrichter des Landgerichts hat mit Urteil vom 25. Januar 2005 (Bl. 89 ff. d.GA.) die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin besitze kein Anfechtungsrecht nach § 3 Abs. 2 AnfG, da schon eine Benachteiligungsabsicht fehle. Die Vermutung der Benachteiligungsabsicht sei widerlegt. Der Umstand, dass es dem Schuldner durch die Veräußerung an die Beklagte letztendlich gelungen sei, die Zwangsvollstreckung durch die Gläubiger abzuwenden, spreche gegen einen entsprechenden Vorsatz.

 

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