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Oberlandesgericht Köln, 2 U 17/09

Datum:
10.06.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 U 17/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2009:0610.2U17.09.00
 
Schlagworte:
Verfahren bei unzulässiger Beschwerde gegen eine Entscheidung des Berufungsgerichts
Normen:
ZPO §§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1, 574; BGB § 140
Leitsätze:

Eine - unzulässige - "Beschwerde" gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts ist dann, wenn eine Umdeutung des Rechtsmittels in eine Rechtsbeschwerde und deren Vorlage an den Bundesgerichtshof nach dessen Rechtsprechung (BGH NJW 2002, 1958) nicht möglich sind, von dem Berufunsgericht selbst als unzulässig zu verwerfen.

 
Tenor:

Die "Beschwerde" des Klägers vom 3. Juni 2009 gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Senats vom 11. Mai 2009 wird als unzulässig verworfen.

 
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