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Oberlandesgericht Köln, 2 U 15/08

Datum:
04.03.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 U 15/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2009:0304.2U15.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 O 398/06
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. Dezember 2007 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 398/06 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 601.371,91 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. August 2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 63 % und die Beklagte zu 37 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 
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