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Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 29. Juni 2009 - 312 F 143/09 –- dahingehend abgeändert, dass die bewilligte Prozesskostenhilfe auf das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erstreckt wird.
G r ü n d e :
2I.
3Der Antragsteller hat für ein Verfahren auf Regelung des Umgangs mit seinem Sohn sowie für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Mit einem am 23. Juni 2009 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller, einer Auflage des Amtsgerichts folgend, ergänzend zur Frage seiner Bedürftigkeit Stellung genommen und zugleich an die Bescheidung seines Prozesskostenhilfegesuchs erinnert. Im folgenden Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2009 haben die Parteien nach Erörterung der Sach- und Rechtslage eine Zwischenvereinbarung zum Umgangsrecht des Antragstellers geschlossen.
4Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht dem Antragsteller sodann Prozesskostenhilfe für das Hauptverfahren bewilligt, die Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hingegen verweigert mit der Begründung, der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz sei zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife durch die von den Parteien getroffene Zwischenvereinbarung bereits erledigt gewesen.
5Der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
6Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt verwiesen.
7II.
8Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
9Die Verweigerung der Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz ist mit dem Prozessgrundrecht jeder Partei auf ein faires Verfahren (vgl. dazu Zöller/Vollkommer, Zivilprozessordnung, 26. Aufl. 2007, Einl. Rdn. 100) und dem Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gemäß Art 2 I GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. u.a. BGH MDR 2004, 588 = FamRZ 2004, 699) nicht zu vereinbaren. Zudem widerspricht die Vorgehensweise des Amtsgerichts dem Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens, einer bedürftigen Partei die Grundlage für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu schaffen. Spätestens nach der Erörterung des Sach- und Streitstands in der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2009 waren alle Voraussetzungen für eine Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers gegeben. Es ist nicht ersichtlich, warum das Gericht noch eine Frist zur weiteren Prüfung benötigte und deshalb Anlass bestand, die Entscheidung zurückzustellen. Wenn das Amtsgericht – aus welchen Gründen auch immer – gleichwohl noch nicht über das Prozesskostenhilfegesuch befinden wollte, durfte der Antragsteller zumindest vor Abschluss der Zwischenvereinbarung einen gerichtlichen Hinweis dahingehend erwarten, dass er nach dieser Vereinbarung nicht mehr mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechnen könne. Dann hätte er die Möglichkeit gehabt, von der Zwischenvereinbarung zunächst Abstand zu nehmen, um die Entscheidung über sein Prozesskostenhilfegesuch abzuwarten. Dass der Antrag wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt worden wäre – die Bedürftigkeit des Antragstellers hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss selbst bejaht –, ist nicht anzunehmen.