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Oberlandesgericht Köln, 24 U 165/08

Datum:
10.02.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 U 165/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2009:0210.24U165.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 5 O 199/06
 
Tenor:

Das am 3.6.2008 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 5 O 199/06 - wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Kläger 75.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.2.2006 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung des Eigentums an der Erdgeschosswohnung links im Haus L. Straße 27 in K. nebst Kellerraum WE01.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 2) mit der Annahme der Übertragung des Eigentums an der Erdgeschosswohnung links im Haus L. Straße 27 in K. nebst Kellerraum WE01 in Verzug befindet.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, den Klägern sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihnen aus dem Kauf der vorgenannten Eigentumswohnung entstanden sind und entstehen werden.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, die Kläger von Forderungen der B.E.E. AG aus dem Kreditvertrag Nr. XX. und von Forderungen der E.S.C. AG aus dem Bausparvertrag Nr. XXX freizustellen, soweit diese Forderungen insgesamt einen Betrag von 75.000,- € übersteigen.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Kläger 2.457,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.8.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen diese zu je 29% und die Beklagte zu 2) zu 42 %. Die Kläger tragen je zur Hälfte die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) sowie zu je 7,5 % die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2). Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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