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Oberlandesgericht Köln, 23 U 2/08

Datum:
07.05.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 U 2/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2009:0507.23U2.08.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Erkelenz, 11 Lw 22/06
 
Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Erkelenz vom 3.3.2008 (11 Lw 22/06) im Zahlungstenor dahin abgeändert, dass der Beklagte zu 1. unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt wird, an die Klägerin 38.462,95 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 29.438,13 € vom 1.10.2005 bis zum 2.9.2007 und aus 38.462,95 € seit dem 3.9.2007 zu zahlen.

2. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 16 % , der Beklagte zu 1. zu 72 % allein und die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner zu 12 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 3 % , der Beklagte zu 1. zu 87 % allein und die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner zu 10 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung des Räumungsanspruchs kann durch Sicherheit in Höhe von 150.000,-- € abgewendet werden, wenn die Klägerin vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Vollstreckung der Geldforderungen kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn die Gegenseite vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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