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Oberlandesgericht Köln, 21 WF 14/09

Datum:
23.01.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
21 WF 14/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2009:0123.21WF14.09.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 301 F 14/08
Schlagworte:
keine Befristung des Altersunterhalts
Normen:
§§ 1571, 1578 b BGB
Leitsätze:

1. Kann die unterhaltsberechtigte Ehefrau ihren angemessenen Lebensbedarf im Hinblick auf ihr Alter und nur geringe Rentenansprüche nicht selbst decken, so kommt eine Befristung des auf den angemessenen Bedarf begrenzten Altersunterhaltsanspruchs auch bei Fehlen ehebedingter Nachteile nicht in Betracht.

2. Eine Entscheidung über die Frage der Befristung ist bei klaren tatsächlichen Verhältnissen auch im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren möglich.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 27. Dezember 2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Köln vom 11. Dezember 2008 (301 F 14/08) wird zurückgewiesen.

 
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